Arbeitsrecht 2025: Das ändert sich für Unternehmen und Arbeitnehmer

Georg Salzmann

Georg Salzmann

12. Januar 2025 • 4 Minuten Lesezeit

Mit einem neuen Jahr kommen auch neue Gesetze. Vor allem das Arbeitsrecht in Deutschland wird durch verschiedene gesetzliche Anpassungen stetig modernisiert. Diese Änderungen betreffen aber neben der Digitalisierung von Prozessen auch neue Regelungen zum Mindestlohn und Sozialabgaben sowie eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und vieles mehr.


Arbeitsrecht 2025 - Das ändert sich für Unternehmen und Arbeitnehmer

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV tritt seit diesem Jahr in Kraft. Als vierte Version des im Jahr 2020 eingeführten Gesetzes kommen einige Änderungen auf Arbeitnehmer zu. Vorab sollten wir jedoch klären, was das Bürokratieentlastungsgesetz genau ist:

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist ein wichtiges Gesetzespaket der Bundesregierung, welches darauf abzielt, Verwaltungsprozesse in Unternehmen und Behörden durch den Einsatz digitaler Lösungen zu modernisieren und somit zu vereinfachen.

Ziel des Gesetzes ist es, die bürokratische Last insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu reduzieren, damit diese sich stärker auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Was regelt das Bürokratieentlastungsgesetz IV im Jahr 2025?

Auch in der vierten Version des Gesetzes dreht sich alles um die Digitalisierung. Folgende Punkte sind unter anderem neu:

  1. Der digitale Arbeitsvertrag: Arbeitgeber können Arbeitsverträge von nun an vollständig digital abschließen und signieren. Dies spart Zeit und Papier und erleichtert den Verwaltungsaufwand, insbesondere in Unternehmen mit hohen Einstellungsquoten.

  2. Das digitale Arbeitszeugnis: Arbeitgeber dürfen nun auch Arbeitszeugnisse (https://www.hrlab.de/hr-lexikon/arbeitszeugnis) elektronisch ausstellen. Diese digitalen Zeugnisse sind rechtlich gleichwertig zu Papierdokumenten und erleichtern Arbeitnehmern die Weitergabe an potenzielle neue Arbeitgeber.

  3. Der digitale Steuerbescheid: Ab 2025 erfolgt auch der Austausch von Steuerbescheinigungen zwischen Arbeitgebern und Behörden vollständig digital. Unternehmen profitieren von einem schnelleren und sicheren Datenfluss, während weitere Papierdokumente entfallen.

  4. Arbeitnehmerüberlassung: Die Dokumentation und Verwaltung von Leiharbeitsverhältnissen wird weiter digitalisiert. Elektronische Meldeverfahren und automatisierte Prüfungen sollen die Prozesse für Unternehmen vereinfachen.

Mindestlohn: Anstieg für 2025

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Bisher waren es 12,41. Dies betrifft vor allem Branchen mit vielen geringfügig Beschäftigten. Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungen dementsprechend anpassen und sicherstellen, dass der neue Mindestlohn eingehalten wird. Dies bedeutet neben einer Erhöhung der Personalkosten in betroffenen Unternehmen auch eine positive Auswirkungen auf die Kaufkraft der Arbeitnehmer.

Geringfügigkeitsgrenze: Anpassung an gestiegene Löhne

Auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs steigt auf 550 Euro monatlich (bisher 538 Euro). Damit wird der Rahmen für geringfügige Beschäftigung an die Lohnentwicklung angepasst. Unternehmen müssen somit bestehende Arbeitsverträge auf die Einhaltung der neuen Grenze überprüfen und ggf. eine Anpassung der Beitragsabführung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durchführen.

Wohngeld: Erweiterung des Bezugs

Die Wohngeldreform 2025 bringt eine weitere Entlastung für Betroffene: Neben einer Erhöhung der Bezugsgrenzen wird auch die Digitalisierung des Antragsverfahrens vorangetrieben. Anspruchsberechtigte können Wohngeldanträge nun online einreichen und den Status ihrer Anträge auch digital einsehen.

Sozialabgaben: Änderungen in der Beitragsbemessung

Wichtig: Im Jahr 2025 treten Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen in Kraft, die direkte Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen und die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge haben.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 – Was ist neu?

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Ein Einkommen, welches über diesen Grenzen liegt, wird von den Beiträgen ausgenommen.

Die Anhebung dieser Grenzen führt zu einer erhöhten Beitragslast für Besserverdienende und zu höheren Arbeitgeberanteilen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich im Jahr 2025 auf 8.050 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 5.512,50 Euro im Monat

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt 6.150 Euro im Monat.

Was bedeutet dies für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer, deren Einkommen in die neuen Beitragsbemessungsgrenzen fällt, zahlen mehr Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dies kann insbesondere in Kombination mit anderen steuerlichen Änderungen zu einer spürbaren Belastung führen.

Für Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen bleibt die Belastung durch Sozialabgaben unverändert.

Was bedeutet dies für Arbeitgeber?

Unternehmen tragen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, sodass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen ihre Kosten direkt erhöht. Besonders in Branchen mit vielen hochbezahlten Fachkräften oder Führungskräften kann dies die Gehaltskosten spürbar ansteigen lassen.

Zudem müssen die Abrechnungssysteme für Löhne und Gehälter rechtzeitig aktualisiert werden, um die neuen Beitragsbemessungsgrenzen korrekt zu berücksichtigen. Softwarelösungen für Lohnbuchhaltung sollten entsprechend geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

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