Steuerfreier Sachbezug – das ändert sich in 2026

lesley rudolph

Lesley Rudolph

12. Juni 2025 • 6 Minuten Lesezeit

Steuerfreie Sachbezüge gehören auch in 2025 zu den beliebtesten Benefits der Arbeitswelt. Kein Wunder: Sie bieten eine kostengünstige Möglichkeit, Mitarbeitenden etwas zusätzlich zum Lohn anzubieten, ohne Lohnsteuer- oder Sozialabgaben auszulösen. Rechtliche Rahmenbedingungen werden regelmäßig durch das Bundesfinanzministerium (BMF) konkretisiert, sodass Personalverantwortliche stets auf aktuelle Gesetzesänderungen achten müssen - wir geben einen Überblick und was sich 2026 ändert.


Gesetzänderung Sachbezug ab 2020

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfreie Sachbezüge haben aktuell eine Freigrenze von bis zu 50 Euro
  • Sie dürfen lediglich für einen Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler genutzt werden, wie beispielsweise bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle.
  • Arbeitgeber dürfen Gutscheine und Geldkarten nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, während eine Gehaltsumwandlung nicht gestattet ist.
  • Ab 2026 sind neue Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft geplant.

Was sind steuerfreie Sachbezüge?

Steuerfreie Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewähren und die bis zur gesetzlichen Freigrenze von 50 Euro pro Monat weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig sind. Entscheidend ist, dass es sich um Sachleistungen handelt und nicht um Barlohn oder eine Gehaltsumwandlung.

Die steuerliche Behandlung von Sachbezügen ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt. Grundlage der aktuellen Freigrenze ist das Jahressteuergesetz 2019, das die bisherige 44-Euro-Grenze auf einen Steuerfreien Sachbezug von 50 Euro pro Monat angehoben hat. Neben den lohnsteuerlichen Vorgaben spielen auch sozialversicherungsrechtliche Regelungen eine Rolle, da Verstöße sowohl steuerliche als auch sozialrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

2025 & 2026: Das gilt für den steuerfreien Sachbezug von 50 Euro

Innerhalb der Freigrenze von bis zu 50 Euro pro Monat können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden weiterhin geldwerte Vorteile gewähren, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben anfallen.

Die Sachzuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und darf nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt werden.

Zudem ist vorgeschrieben, dass Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Akzeptanzpartner genutzt werden können und nicht für Bargeldauszahlungen oder universelle Zahlungssysteme (z. B. IBAN-Karten, PayPal-Funktion) geeignet sind.

Zudem dürfen Gutscheine im Rahmen von steuerfreien Sachbezügen nicht international, sondern lediglich in Deutschland nutzbar sein.

Wird der Betrag von 50 Euro in einem Monat überschritten, entfällt der Steuerfreibetrag vollständig, der gesamte Sachbezug ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ausblick 2026: Die 50-Euro-Freigrenze bleibt nach aktuellem Stand auch 2026 unverändert bestehen. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine geplante Erhöhung oder Anpassung.

Beispiele für steuerfreie Sachbezüge bis zu 50 Euro

Es gibt die klassischen Beispiele, die sich innerhalb der 50€ Grenze bewegen und gern durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer realisiert werden:

  • Regionale Gutscheinkarten (z. B. CityCards)
  • Aufladbare Tankkarten mit begrenztem Händlernetz
  • Digitale Essenszuschüsse via App bis 6,90€ pro Tag (z. B. Spendit)
  • Regionale Einkaufskarte (nur bei Partnerunternehmen gültig)

Aber Vorsicht: Dagegen ist zum Beispiel ein Amazon Gutschein in Höhe von 50€ nicht als steuerfreier Sachbezug gültig. Denn hierbei handelt es sich um einen zu universellen Zweck.

Amtliche Sachbezugswerte: Verpflegung und Unterkunft

Neben den klassischen steuerfreien Sachbezügen bis 50 € pro Monat gibt es in Deutschland amtlich festgelegte Sachbezugswerte für bestimmte nicht-monetäre Leistungen, wie freie Verpflegung (Mahlzeiten) und Unterkunft. Diese Werte dienen als Grundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden Leistungen wie Kantinenessen oder Dienstwohnungen gewähren.

Die amtlichen Sachbezugswerte sind gesetzlich definiert und werden regelmäßig angepasst, meist jährlich durch das Bundesfinanzministerium. Sie gelten sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung und sorgen dafür, dass Sachleistungen korrekt bewertet werden.

Beispiele für Leistungen, die nach amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden:

  • Bereitstellung von Mahlzeiten in der Kantine oder über Essenszuschüsse
  • Unterkunft oder Dienstwohnungen, die vom Arbeitgeber gestellt werden
  • Kombination von Verpflegung und Unterkunft bei Geschäftsreisen oder Betriebswohnungen

Wichtig: Diese amtlichen Werte unterscheiden sich von den 50‑€-Sachbezügen. Während die 50 €-Freigrenze kleine Sachleistungen, Gutscheine oder Geldkarten betrifft, dienen die amtlichen Sachbezugswerte dazu, den Wert größerer Sachleistungen korrekt steuerlich zu erfassen.

Sachbezugswerte 2026: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft

Ab dem 1. Januar 2026 treten voraussichtlich neue amtliche Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft in Kraft. Diese Werte bestimmen, wie hoch der geldwerte Vorteil ist, wenn Arbeitgeber Mahlzeiten oder Wohnraum kostenlos oder verbilligt bereitstellen. Die Werte stammen aus dem Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Sie können im parlamentarischen Verfahren noch leicht angepasst werden, gelten aber voraussichtlich ab 1. Januar 2026.

Geplante Sachbezugswerte für 2026:

Verpflegung:

  • Gesamt pro Monat: 345 €
  • Frühstück: 2,37 € pro Tag
  • Mittag- oder Abendessen: 4,57 € pro Tag
  • Tagesgesamtwert: 11,51 €

Unterkunft:

  • Monatlich: 285 € (entspricht ca. 9,50 € pro Tag)
  • Bei Wohnungen kann alternativ der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden, wenn der Tabellenwert unbillig wäre

Wichtig für Personalabteilungen

Für Personalabteilungen sind steuerfreie Sachbezüge und amtliche Sachbezugswerte ein wichtiges Thema, da fehlerhafte Abrechnungen sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die 50-Euro-Freigrenze korrekt eingehalten wird und dass größere Sachleistungen wie Mahlzeiten oder Unterkunft nach den amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Insbesondere bei einer Vielzahl von Mitarbeitenden oder unterschiedlichen Benefits kann die manuelle Kontrolle schnell aufwendig und fehleranfällig werden.

Hier kommen moderne HR-Tools wie HRlab ins Spiel: Sie ermöglichen die automatisierte Verwaltung und Überprüfung von Sachbezügen. Mitarbeitende können Benefits direkt über die Plattform einlösen, während das System automatisch prüft, ob die steuerlichen Grenzen eingehalten werden und welche Beträge als geldwerter Vorteil erfasst werden müssen.

Gleichzeitig lassen sich die Daten nahtlos in die Lohnabrechnung übertragen, was den administrativen Aufwand erheblich reduziert. HR-Teams behalten so jederzeit den Überblick, minimieren Fehlerquellen und sorgen für Compliance-Sicherheit, ohne dass jede Sachzuwendung manuell geprüft werden muss.

Experteninterview: Wie Benefits echte Wirkung entfalten

"Eine Grundlage an Benefits sollte vorhanden sein, um die Grundlage für zufriedene Mitarbeiter zu legen." Lesley (HRlab) und Lina (Talentwunder) in unserem Podcast "von HR für HR".

Mitarbeiter Benefits im Überblick

Steuerfreier Sachbezug – Vorteil für Arbeitgeber

Laut einigen Studien zählen Steuerfreie Sachbezüge zu den beliebtesten Mitarbeiterbenefits. Auch für Arbeitgeber bringen sie viele Vorteile mit sich:

  • Kosteneffizienz: Erhöhung der Gesamtvergütung ohne zusätzliche Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabgaben.
  • Mitarbeiterbindung: Wirksames Instrument zur Reduzierung von Fluktuation und Steigerung der Zufriedenheit.
  • Employer Branding: Steigert die Attraktivität des Unternehmens im Wettbewerb um Fachkräfte.
  • Flexibilität: Anpassbar an verschiedene Mitarbeitergruppen, z. B. über digitale Benefit-Plattformen.
  • Prozessoptimierung: Automatisierte Verwaltung über HR-Software reduziert administrativen Aufwand.
  • Compliance-Sicherheit: Erfüllung von Dokumentationspflichten, minimiertes Risiko bei Betriebsprüfungen.

Digitalisierung steuerfreier Sachbezüge in 2026

Steuerfreie Sachbezüge lassen sich einfach digital verwalten. Wie bereits oben erwähnt vor allem mit Apps und moderner HR-Software. Dank regelmäßiger Updates vom Bundesfinanzministerium und automatischen Anpassungen im Jahressteuergesetz bleiben Unternehmen rechtlich auf der sicheren Seite. Sozialversicherungsrechtliche Prüfungen laufen dabei direkt im Hintergrund der HR-Systeme mit.

Auch digitale Benefit-Plattformen wie Belonio oder Spendit machen das Verwalten von Gutscheinen und Sachleistungen sehr unkompliziert: Mitarbeitende können ihre Benefits per App einlösen, während die Software automatisch kontrolliert, dass die steuerlichen Grenzen eingehalten werden. Hier kann ebenfalls eine Integration in Lohnabrechnungssysteme von HR Software dafür sorgen, dass alles nahtlos und ohne zusätzlichen Aufwand läuft.

Die wichtigsten Änderungen der steuerfreien Sachbezüge im Überblick

Vor 2020 galten folgende Regelungen:

  • 44 € monatlich steuerfrei
  • Auch universell einsetzbare Gutscheine oft erlaubt
  • Weniger klare gesetzliche Vorgaben
  • Weniger Dokumentationspflicht

Seit 2020 gilt:

  • 50 € monatlich steuerfrei
  • Nur zweckgebundene Gutscheine erlaubt
  • Präzise Definition durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
  • Klare Abgrenzung zu Geldleistungen gefordert
  • Strengere Dokumentationspflichten, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen
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