Steuerfreier Sachbezug – das gilt in 2025
Steuerfreie Sachbezüge gehören zu den beliebtesten Benefits in der modernen Arbeitswelt – sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Mitarbeitenden. Kein Wunder: Sie bieten eine kostengünstige Möglichkeit, Mitarbeitenden etwas zusätzlich zum Lohn anzubieten, ohne zusätzliche Lohnsteuer- oder Sozialabgaben auszulösen.

Was sind steuerfreie Sachbezüge?
Steuerfreie Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewährt – ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Typische Sachbezüge sind z. B.:
- Gutscheine für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
- Tankkarten
- Essenszuschüsse
- Jobtickets
Wichtig ist: Diese Leistungen zählen nicht zum Barlohn, sondern gelten als zusätzliche Vergütung in Form von Sachleistungen.
Die steuerliche Behandlung von Sachbezügen ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt. Seit 2020 dürfen steuerfreie Sachbezüge maximal 50 Euro pro Monat betragen. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Steuerfreibetrag komplett – der gesamte Wert ist dann steuerpflichtig.
Von 44 auf 50 Euro: Was hat sich geändert?
Bis Ende 2019 galt eine Freigrenze von 44 Euro pro Monat für sogenannte steuerfreie Sachbezüge. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Grenze ab dem 1. Januar 2020 auf 50 Euro erhöht. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Sachbezüge deutlich verschärft.
Zum Beispiel müssen bei Gutscheinen und Geldkarten seitdem folgende Regelungen eingehalten werden:
- Sie dürfen lediglich für einen Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler genutzt werden, wie beispielsweise bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle.
- Sie dürfen nicht international, sondern lediglich in Deutschland nutzbar sein.
- Arbeitgeber dürfen Gutscheine und Geldkarten nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, während eine Gehaltsumwandlung nicht gestattet ist.
Beispielhafte 50-Euro-Sachbezüge
Es gibt die klassischen Beispiele, die sich innerhalb der 50€ Grenze bewegen und gern durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer realisiert werden:
- Regionale Gutscheinkarten (z. B. CityCards)
- Aufladbare Tankkarten mit begrenztem Händlernetz
- Digitale Essenszuschüsse via App bis 6,90€ pro Tag (z. B. Spendit)
- Regionale Einkaufskarte (nur bei Partnerunternehmen gültig)
Dagegen ist zum Beispiel ein Amazon Gutschein in Höhe von 50€ nicht als steuerfreier Sachbezug gültig. Denn hierbei handelt es sich um einen zu universellen Zweck.
Nicht mehr begünstigte Leistungen seit 2020
Reine Geldleistungen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daraus folgt, dass mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zweckgebundene Geldleistungen nicht mehr gestattet sind – also solche, auf die sich der Mitarbeiter zuvor mit dem Arbeitgeber geeinigt hat.
Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen nicht länger erlaubt. Der Arbeitgeber kann somit dem Arbeitnehmer einen Einkauf durch Vorlage einer Quittung nicht mehr erstatten. Center-Gutscheine und City-Cards sollen hingegen weiterhin einen Sachbezug darstellen.
Auch bei Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und anderen Vorteilen, die auf einen Geldbetrag lauten, wird es schwierig. Davon sind auch Prepaid-Karten mit einer IBAN und somit mit einem eigenen Konto sowie auch Karten mit einer Paypal-Funktion betroffen.
Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern auch Bargeldabhebungen ermöglichen, sind als reine Bargeldleistung zu verstehen. Somit entsprechen sie nicht dem steuerfreien Sachbezug.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Vor 2020 galten folgende Regelungen:
- 44 € monatlich steuerfrei
- Auch universell einsetzbare Gutscheine oft erlaubt
- Weniger klare gesetzliche Vorgaben
- Weniger Dokumentationspflicht
Seit 2020 gilt:
- 50 € monatlich steuerfrei
- Nur zweckgebundene Gutscheine erlaubt
- Präzise Definition durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
- Klare Abgrenzung zu Geldleistungen gefordert
Vorteile für Arbeitgeber
Steuerfreie Sachbezüge bieten Arbeitgebern neben einer attraktiven Alternative zur klassischen Gehaltserhöhungen vor allem eine kosteneffiziente Art der Mitarbeiterbindung ohne zusätzliche Abgaben. Denn durch solche Zusatzleistungen wird üblicherweise die Mitarbeiterzufriedenheit positiv beeinflusst. Und
Sprich: Es lohnt sich für HR-Abteilungen, Sachbezüge gezielt als Instrument zur Mitarbeiterbindung und Incentivierung einzusetzen.
Beispiel Tankgutscheine: Tankgutscheine gehören zu den beliebtesten und gefragtesten Sachbezügen. Damit sie steuerfrei bleiben, müssen sie allerdings an einen bestimmten Anbieter gebunden sein (z. B. Shell, Aral).
Entspreched ist es nicht erlaubt Prepaid-Karten, die bei mehreren Tankstellenketten funktionieren, oder Tankgutscheine, die bar auszahlbar sind, anzubieten.