Whistleblowing

Seit Juli 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Demnach müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ein internes Meldesystem einrichten. Mit HRlab bilden Sie alle Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes - unter anderem dank detaillierter Rechtevergabe - sauber ab. So sind nicht nur Sie auf der sicheren Seite, sondern auch die Hinweisgebenden.

Whistleblowing

100% digital

Direkte Verlinkung

Eigenständiger Zugriff

Intuitiv

Übersichtlich

Zugriffsrechte

100% Anonymität

Um eine interne Meldestelle über HRlab einzurichten, hinterlegen Sie zunächst Ihren jeweiligen Compliance Officer im System. Ausschließlich diese Person und natürlich die Hinweisgeber haben Zugang zu den eingehenden Fällen. Um Anonymität zu garantieren, können auch Hinweisgeber nur mit einem verschlüsselten Passwort wieder auf den Fall zugreifen.

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Klare Nachverfolgung

Sobald ein Fall eingeht, kann der Compliance Officer darauf zugreifen und den Status entsprechend aktualisieren. So wissen beide Parteien jederzeit, wo die Klärung des Falles gerade steht. Außerdem hinterlegen sie direkt im Fall Notizen, um die Nachverfolgung so einfach und transparent wie möglich zu machen und bei Bedarf auch so zu kommunizieren.

Fehlverhalten melden

Sie können drei verschiedene Kommunikationsmethoden einrichten, über die Ihre Mitarbeitenden einen Fall melden können. Das Ticketsystem behandelt alle eingehenden Fälle direkt über das HRlab System. Alternativ können Sie auch eine Telefonnummer oder eine separate Mail-Adresse hinterlegen. So haben Hinweisgeber die Möglichkeit, ihren Fall je nach Präferenz zu melden.

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Beispielhafter Ablauf einer Meldung über HRlab

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Häufig gestellte Fragen

Unternehmen mit 50 Mitarbeitenden oder mehr sind dazu verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten. Das ist laut HinSchG seit Juli 2023 gesetzlich festgelegt.

Als Whistleblowing wird bezeichnet, wenn Beschäftigte Ihre Unternehmens eine Meldung über unmoralische oder rechtswidrige Handlungen im Unternehmen machen.

Laut Gesetzgebung ist es Unternehmen freigestellt, die Aufgabe der internen Meldestelle mit internen Beschäftigten oder externen Dritten zu besetzen. Dritte können beispielsweise Anwaltskanzleien sein.

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