Mindestlohn in Deutschland: Auswirkungen, Entwicklung 2026 & 2027

Der Mindestlohn in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitswelt und beeinflusst Personalplanung, Entgeltstrukturen und Lohnabrechnung. Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) im Jahr 2015 legt die Mindestlohnkommission unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) regelmäßig Anpassungen fest. Was ändert sich 2026?


Der Mindestlohn in Deutschland

Was ist der Mindestlohn in Deutschland?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist der vom Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegte Stundenlohn, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden mindestens zahlen müssen. Ziel ist es, ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten und faire Arbeitsbedingungen zu fördern.

Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig von der unabhängigen Mindestlohnkommission überprüft und unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) angepasst. Zusätzlich existieren Branchenmindestlöhne, die auf Grundlage von Tarifverträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart werden. Von der gesetzlichen Regelung ausgenommen sind unter anderem:

  • Auszubildende (es gilt die Mindestausbildungsvergütung)
  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Pflichtpraktikanten sowie freiwillige Kurzpraktikanten (bis zu drei Monaten)

Mindestlohn in der Entwicklung bis 2026

ZeitpunktStundenlohn in €
1. Jan 20158,50 €
1. Jan 20178,84 €
1. Jan 20199,19 €
1. Jan 20209,35 €
1. Jan 20219,50 €
1. Juli 20219,60 €
1. Jan 20229,82 €
1. Juli 202210,45 €
1. Okt 202212,00 €
1. Jan 202412,41 €
1. Jan 202512,82 €
1. Jan 202613,90 €

Mindestlohn 2026: Ist eine weitere Erhöhung geplant?

Ab dem 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 € pro Stunde angehoben – so der einstimmige Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Im Anschluss ist bereits für den 1. Januar 2027 eine weitere Erhöhung auf 14,60 € pro Stunde vorgesehen. Für Personalverantwortliche im Mittelstand bedeutet dies: Sie sollten frühzeitig ihre Lohnstruktur, Entgeltmodelle und HR‑Software‑Prozesse auf die neuen Vorgaben vorbereiten (z. B. Dokumentation, Payroll‑Anpassungen, Minijob‑Grenzen).

Gibt es auch im Minijob einen Mindestlohn?

Wie schon erwähnt handelt es sich beim Mindestlohn um einen allgemein gesetzlichen Mindestlohn. Dieser gilt unabhängig davon, wie viele Stunden jemand arbeitet. Also: Ja, der Mindestlohn gilt auch für Personen mit Minijob. Was das in der Umsetzung für das jeweilige Jahr bedeutet haben wir in einer übersichtlichen Tabelle dargestellt:

JahrMinijob‑Grenze (€/Monat)Gesetzlicher Mindestlohn (€/Stunde)Max. Stunden pro Monat
2025556 €12,82 €≈ 43 Stunden
2026603 €13,90 €≈ 43 Stunden
2027633 €14,60 €≈ 43 Stunden

Gibt es auch für Auszubildende den Mindestlohn?

Für Auszubildende gilt die Mindestausbildungsvergütung. Im Jahr 2025 und 2026 beläuft sich das auf folgende Beträge:

Jahr des Ausbildungsbeginns1. Ausbildungsjahr (€)2. Ausbildungsjahr (€)3. Ausbildungsjahr (€)4. Ausbildungsjahr (€)
2025682 €805 €921 €955 €
2026724 €854 €977 €1 014 €

Bedeutung des Mindestlohns

Eine Lohnuntergrenzen entspricht auch immer steigenden Lebenshaltungskosten. Entsprechend garantiert der Mindestlohn eine gewisse Existenzsicherung für Arbeitnehmer, indem das Einkommen ein Minimum an Lebensstandard in Kombination und gewisse Rücklagen ermöglicht, um Altersarmut vorzubeugen. Ein angemessener Mindestlohn führt auch zu einer stärkeren Kaufkraft und hat somit einen positiven Einfluss auf die Wirtschaft. Gleichzeitig werden so faire Arbeitsbedingungen geschaffen und Unterbezahlung verhindert.

Insgesamt haben seit der Erhöhung auf 12€ pro Stunde 5,8 Millionen Arbeitsnehmende in Deutschland mehr Geld verdient, vor allem aber Frauen und geringfügig Beschäftigte. So konnte der Anteil der Beschäftigten in Niedriglohnsektoren seither von 19 auf 15,2 Prozent reduziert werden.

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Mindestlohn mit Blick auf Lohnabrechnung und HR‑Software

Für Personalverantwortliche bedeutet die bisherige Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch eine technische und prozessuale Herausforderung für die Lohnabrechnung und HR‑Systeme.

Damit ergeben sich für Unternehmen folgende zentrale Handlungsfelder:

  • Anpassung der Payroll‑Software und entgeltrelevanten Parameter (z. B. Stundenlohn, Stundenberechnung)
  • Prüfung der Arbeitszeitgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) sowie deren Entgeltgrenzen
  • Sicherstellung der Dokumentationspflichten nach Mindestlohngesetz (Deutschland) (MiLoG) etwa hinsichtlich Stundennachweisen und Mitarbeitenden‑Daten
  • Integration der neuen Mindestlohnwerte in die HR‑Reporting‑Prozesse, damit Budget‑ und Lohnkostenplanungen frühzeitig angepasst werden können
  • Nutzung von HR‑Software oder Lohnabrechnungslösungen, die Mindestlohn‑Compliance automatisch unterstützen (z. B. Erkennung von Stunden ohne Mindestlohnerfüllung, Alerts bei Überschreitung von Minijob‑Grenzen)

EU-Vergleich: Wo liegt der deutsche Mindestlohn?

RangLandMindestlohn pro Monat (brutto)
1Luxemburg2.638 €
2Irland2.282 €
3Niederlande2.193 €
4Deutschland2.161 €
5Belgien2.070 €
6Frankreich1.802 €
22Kroatien970 €
23Lettland740 €
24Bulgarien551 €

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

In der Gastronomie gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn, das heißt: Es gibt keinen gesonderten Mindestlohn nur für die Gastronomie.

  • Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € pro Stunde.
  • Ab dem 1. Januar 2026 wird er auf 13,90 € pro Stunde erhöht.

Für Personalverantwortliche im Gastronomiebetrieb heißt das: Bei allen Beschäftigten – ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob – müssen Sie sicherstellen, dass mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, sofern keine Ausnahmeregelung greift.

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro pro Stunde.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

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