EuGH stärkt Urlaubsanspruch bei Verjährung

memduh turan

Memduh Turan

23. September 2022 • 2 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass in bestimmten Szenarien der Urlaubsanspruch nicht verjährt bzw. verfällt. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang sei, ob der Arbeitgeber beispielsweise rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Urlaub bald verfällt.


Urlaub

Fall 1: Urlaubsanspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

In einem der drei Fälle hat eine Klägerin gefordert, dass sie nach ihrer Kündigung eine finanzielle Kompensierung der Urlaubstage erhält. Sie habe die Urlaubstage nicht nehmen können, weil das jahrelange Arbeitsaufkommen hierfür zu hoch gewesen ist.

Das Unternehmen führte an, dass der Anspruch auf Urlaub verjährt sei, da die zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist. Die Prüfung des Bundesarbeitsgerichts, ob der Arbeitgeber den rechtzeitigen Hinweis gegeben hat, steht noch aus.

Fall 2 und 3: Urlaubsanspruch bei Krankheit

Bei den zwei weiteren Fällen handelte es sich um eine Kombination aus Urlaubsanspruch und Krankheit. Beide Kläger brachten zum Ausdruck, dass sie auch für das Jahr, in dem sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen arbeitsunfähig waren, einen Anspruch auf Urlaub haben.

Dem deutschen Recht zufolge verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten. Das Bundesarbeitsgericht wollte zur Klärung vom EuGH wissen, ob die Verjährung nach 15 Monaten auch eintritt, wenn der Arbeitgeber die obligatorische Aufforderung nicht beachtet hat. Ein Beispiel für einen Hinweis dieser Art wäre die Setzung einer Frist, währenddessen der Urlaub genommen werden soll.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Die Richter des EuGH teilten nun mit, dass die Urlaubsansprüche in der Tat nicht verjähren, wenn sie zum Einen vor der Arbeitsunfähigkeit entstanden sind und der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, Urlaub zu nehmen, nicht einhielt.

In den beiden geschilderten Fällen zwei und drei geht es aber um die Jahre, in denen die Kläger erst arbeitsunfähig wurden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das dem EuGH diese Klage vorlegte, soll im Dezember erfolgen. Dabei ist das BAG an die Rechtsauslegung des EuGHs gebunden. Eine Gefahr, dass Urlaubsansprüche unbeschränkt angesammelt werden, besteht laut dem EuGH allerdings durch die 15-Monate Regelung nicht.

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