Kernarbeitszeit

Die Kernarbeitszeit spielt im Rahmen von Gleitzeitmodellen im Arbeitsleben eines Mitarbeiters eine entscheidende Rolle.


kernarbeitszeit

Kernarbeitszeit oder Kernzeiten spielen im Rahmen von Gleitzeitmodellen eine Rolle. Wie die gleitende Arbeitszeit funktioniert und welche Vor- und Nachteile sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat, erklärt der folgende Beitrag.

Kernarbeitszeit Definition

Der Begriff Kernarbeitszeit bezeichnet eine – in der Regel im Arbeitsvertrag geregelte – Zeitspanne, in der für Arbeitnehmer Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz besteht. Sie dient in Arbeitszeitmodellen mit Gleitzeitregelung dazu, die tägliche gleichzeitige Anwesenheit aller Mitarbeiter sicherzustellen.

Der zeitliche Rahmen der Kernarbeitszeit ist daher immer kürzer als die tägliche Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer.

Wann die im Unternehmen festgelegte Kernarbeitszeit beginnt, sollte im Zuge des Onboardings – dem Einstellprozess – mitgeteilt werden. Das Gegenstück zum Onboarding wäre das Offboarding bzw. das Exit-Management. Tipps für einen reibungslosen Verlauf des Offboardings finden Sie hier.

Vor- und Nachteile der Kernarbeitszeit

Sinn und Zweck festgelegter Kernarbeitszeiten ist es, die Mitarbeitenden zu bestimmten Zeiten vor Ort zu wissen. Denselben Effekt hätten zwar auch fixe tägliche Arbeitszeiten, dafür bietet das Gleitzeitmodell Arbeitnehmenden größtmögliche Flexibilität. Statt starrer Arbeitszeitmodelle haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, ihre Work-Life-Balance besser zu gestalten.

Für Arbeitgebende bringt die Kernarbeitszeit den Vorteil, dass eventuelle Stoßzeiten durch Kernzeiten abgefedert werden können und während der Kernzeiten auf Telearbeit verzichtet werden kann. Nicht zuletzt führen Gleitzeit und Kernarbeitszeit zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit – was letztlich auch dem Arbeitgebenden nützt.

Kernarbeitszeit Regelung: Wie lange darf die Kernarbeitszeit sein?

Das deutsche Arbeitsgesetz hält keine gesetzliche Regelung für die Kernarbeitszeit beziehungsweise die Dauer von Kernarbeitszeiten bereit. Daher liegt die diesbezügliche Entscheidungsgewalt beim Arbeitgebenden beziehungsweise Betriebsrat. Normalerweise sind die Kernarbeitszeiten in der Betriebsvereinbarung oder aber einer Dienstanweisung festgelegt.

Klar ist: Die Kernarbeitszeit kann nicht die gesamte tägliche Arbeitszeit ausmachen. Schließlich besteht vor und nach der Kernzeit eine Gleitzeitregelung. Typischerweise beträgt die Kernarbeitszeit daher maximal sechs Stunden. So ist davor und danach noch jeweils eine Stunde Gleitzeit möglich.

… bei Teilzeit

Die Regelung der Kernarbeitszeit für Arbeitnehmende, die in Teilzeit arbeiten, hängt ganz von der jeweiligen Zeitverteilung an ihren Arbeitstagen ab. Ein Mitarbeitender zum Beispiel, der insgesamt 16 Stunden pro Woche und an zwei Tagen jeweils acht Stunden arbeitet, hat die gleiche Kernarbeitszeit wie seine Vollzeit-Kollegen.

Für den Fall jedoch, dass sich die Arbeitszeit der Teilzeitkraft auf mehr Arbeitstage verteilt (zum Beispiel vier Stunden an vier Tagen pro Woche), tun Arbeitgebende und Arbeitnehmende gut daran, eine individuelle Regelung der Kernarbeitszeit zu treffen. Diese könnte zum Beispiel so aussehen, dass der Arbeitnehmende eine ausschließlich für ihn geltende Anwesenheitspflicht beachten muss oder dass der Betroffene den Arbeitsplatz nach getaner Arbeit trotz laufender Kernarbeitszeit verlassen darf.

Da viele in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmende dieses Arbeitszeitmodell wählen, weil sie Kinder haben, sollten Unternehmen bei diesen individuellen Regelungen größtmögliche Rücksicht auf ihre Belangen nehmen.

… bei Kurzarbeit

Laut der Bundesagentur für Arbeit gelten bei Kurzarbeit für Arbeitnehmende mit Gleitzeitkonto besondere Regelungen. So ist nur Arbeitszeitguthaben, das mehr als 10 Prozent der Jahresarbeitszeit beträgt, geschützt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Rest einzubringen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Arbeitszeitguthaben, die vor dem Antrag auf Kurzarbeit länger als ein Jahr unverändert geblieben sind, sind ebenfalls geschützt. Das gilt – wenn das Guthaben geschwankt hat – allerdings nur für den niedrigsten Stand des Arbeitszeitguthabens. So müsste ein Arbeitnehmender, dessen Arbeitszeitguthaben im Jahr vor dem Kurzarbeit-Antrag zwischen 60 und 120 Stunden schwankte, 60 von diesen Stunden einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

… bei Homeoffice

Die Kernarbeitszeit gilt auch für Beschäftigte, die im Homeoffice oder mobil arbeiten. Egal, ob telefonisch, per E-Mail oder Messanger-Dienst – die Betroffenen müssen also zu den festgelegten Kernarbeitszeiten erreich- und ansprechbar sein.

Zeiterfassung bei Kernarbeitszeit

Zeiterfassung wird zur Pflicht Laut dem neuesten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, die Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu erfassen. Hiervon sind alle Arbeitszeitmodelle inklusive der Kernarbeitszeit betroffen. Experten führen an, dass sich dieser Umstand vor allem auf Vertrauensarbeitszeitmodelle auswirken wird. In diesem Zusammenhang ist besonders auf Arbeitszeitmodelle hingewiesen, die die Kernarbeitszeit und die Vertrauensarbeitszeit kombinieren. Beispielsweise legen manche Arbeitgebende eine Kernarbeitszeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr fest. Die Mitarbeitenden entscheiden jedoch selbstständig, ob sie ihre Arbeit innerhalb dieser täglichen Arbeitszeit früher beginnen oder später beenden. Es wird davon ausgegangen, dass auch diese Kernarbeitszeitmodelle von diesem Urteil betroffen sein werden.

Digitalisierte Erfassung der Kernarbeitszeit

Eine HR-Software mit digitaler Zeiterfassung kann hierbei sehr hilfreich sein, da sie eine automatische Erfassung der Arbeitszeiten ermöglicht und somit eine genaue und zuverlässige Abrechnung gewährleistet. Durch die Möglichkeit, Überstunden oder Urlaubsanträge direkt über die Plattform einzureichen, wird der Prozess für alle Beteiligten vereinfacht. Eine HR-Software kann auch bei weiteren Prozessen wie z. B. der Digitalisierung der Lohnsteuerbescheinigung sehr hilfreich sein, indem sie das Versenden und Verwalten der Unterlagen effizienter macht und Zeit spart.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

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