Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Schutz und der Gesundheit der Arbeitnehmenden. Von Überstunden, zu Pausen bis hin zur Ruhezeit. Hier finden Sie alle Antworten auf ihre Fragen.

Mitarbeitendende sollten ihre Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kennen. Es schützt die Gesundheit der Arbeitnehmenden und stellt beispielsweise ausreichende Pausen sicher.
Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmende, worunter gemäß § 2 Abs. 2 ArbZG alle Arbeitnehmenden und Auszubildenden fallen. Das Gesetz greift entsprechend nur innerhalb eines aktiven Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
Das regelt das Arbeitszeitgesetz
Von der täglichen Arbeitszeit bis hin zu speziellen Regelungen für Ruhezeiten oder Nachtarbeit - das Arbeitszeitgesetz sieht für vielseitige Ausgangssituationen klare Regelungen vor. Grundsätzlich aber gilt : Sonn- und Feiertage sind arbeitsfreie Tage.
Tägliche Arbeitszeit und Überstunden
Die tägliche Arbeitszeit hat gemäß § 3 ArbZG 8 Stunden nicht zu überschreiten. Arbeitszeit beschreibt nach dem Gesetz die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit, wobei Ruhepausen hierbei nicht mit dazu zählen. Auch Anfahrten - sprich der Weg zur Arbeit und zurück - zählen nicht als Arbeitszeit. Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich, wenn der Durchschnitt in einem Zeitraum von 6 Monatendennoch bei acht Stunden liegt.
Daher sind auch Überstunden problemlos realisierbar, solange der Arbeitgeber die Grenzen des Gesetzes einhält. Hiermit kann beispielsweise ein erhöhtes Arbeitsvolumen bewältigt werden. Diese dürfen jedoch nur vom Arbeitgebenden verlangt werden, wenn sie für das Unternehmen hohe Dringlichkeit besitzen. Zudem müssen sie für den Arbeitnehmenden zumutbar sein.
Die überschrittene Zeit muss jedoch im Nachhinein wieder ausgeglichen werden. Wie genau dieser Ausgleich der Überstunden vollzogen wird, ist gesetzlich nicht klar festgelegt. Dies ist dem Arbeitgebenden und Arbeitnehmendem überlassen. Möglichkeiten sind ein Freizeitausgleich oder gesonderte Zahlungen.
Maximale Arbeitszeit pro Woche
Da der Samstag laut Gesetz ebenfalls als Arbeitstag gilt, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Sind ausnahmsweise zehn Stunden pro Tag erlaubt, ist sogar eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden möglich. Auch wenn sie als Arbeitnehmer in einer Nebentätigkeit beschäftigt sind, darf die Höchstarbeitszeit hierbei nicht überschritten werden.
Überstunden und Mehrarbeit
Neben den Überstunden gibt es auch die sogenannte Mehrarbeit. Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit? Im arbeitsrechtlichen Sinn ist die Rede von Mehrarbeit, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Sprich, wenn ein Arbeitnehmer mehr als die gesetzlich festgelegten 48 Stunden pro Woche arbeitet.
Im Gegensatz dazu sind Überstunden die Überschreitung der geltenden regelmäßigen Arbeitszeit. Diese sind für den Arbeitnehmenden in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag definiert.
Ruhepausen
Während der Arbeitszeit sind gemäß § 4 ArbZG bestimmte Ruhepausen vorgeschrieben. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten. Im Falle einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden sieht die Pausenregelung eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten vor.
Wichtig : Als Arbeitnehmender darf keinesfalls länger als 6 Stunden am Stück - ohne Pausen - gearbeitet werden! Zudem haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Pausen, Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit.
Ruhezeit & Ausnahmen
Nach der täglichen Arbeitszeit ist gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorgesehen. Diese darf zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn nicht unterbrochen werden.
Jedoch gibt es mehrere Ausnahmen für gewisse Branchen. Einige Beispiele sind :
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Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
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Landwirtschaft und Tierhaltung
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Medienberufe wie Rundfunk oder Presse
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Verkehrsbetriebe
Sonntagsarbeit
Sonntage dienen der Erholung. Aber auch hier greifen die eben genannten Ausnahmen bei gewissen Branchen. Dennoch ist festzuhalten, dass jeder Mitarbeitende an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben muss.
Nachtschichten und Schichtarbeit
Alle Arbeiten, die länger als Zwei Stunden anhalten und zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verrichtet werden, zählen als Nachtarbeit. An Werktagen soll diese maximal 8 Stunden pro Schicht umfassen. Auch hier ist eine Verlängerung auf bis zu Zehn Stunden möglich, wenn der entsprechende Ausgleich ebenfalls innerhalb von Vier Wochen erfolgt.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
Verstoßen Arbeitgebende gegen die Regelungen des Gesetzes, riskieren sie gemäß § 22 Abs. 2 ArbZG eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher Handlung und einer Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmendens, kommt sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht. Sie beträgt gemäß § 23 Abs. 2 ArbZG bis zu einem Jahr. Zudem kann durch den Arbeitnehmenden eine Meldung bei zuständigen Aufsichtsämtern eingereicht werden - diese leiten bei Verstoß weitere Maßnahmen ein.
Arbeitszeitgesetz Zeiterfassung
Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgebende dazu verpflichtet, Überstunden und andere Arbeitszeitverlängerungen zu erfassen. Mehr zum neuen Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeiterfassung lesen Sie hier.
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