Arbeitszeitgesetz - Regelungen & Verstöße

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Schutz und der Gesundheit der Arbeitnehmenden. Von Überstunden, zu Pausen bis hin zur Ruhezeit. Hier finden Sie alle Antworten auf ihre Fragen.


Arbeitszeitgesetz

Mitarbeitendende sollten ihre Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kennen. Es schützt die Gesundheit der Arbeitnehmenden und stellt beispielsweise ausreichende Pausen sicher.

Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmende, worunter gemäß § 2 Abs. 2 ArbZG alle Arbeitnehmenden und Auszubildenden fallen. Das Gesetz greift entsprechend nur innerhalb eines aktiven Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Von der täglichen Arbeitszeit bis hin zu speziellen Regelungen für Ruhezeiten oder Nachtarbeit - das Arbeitszeitgesetz sieht für vielseitige Ausgangssituationen klare Regelungen vor. Grundsätzlich aber gilt: Sonn- und Feiertage sind arbeitsfreie Tage.

Tägliche Arbeitszeit und Überstunden

Die tägliche Arbeitszeit hat gemäß § 3 ArbZG 8 Stunden nicht zu überschreiten. Arbeitszeit beschreibt nach dem Gesetz die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit, wobei Ruhepausen hierbei nicht mit dazu zählen. Auch Anfahrten - sprich der Weg zur Arbeit und zurück - zählen nicht als Arbeitszeit. Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich, wenn der Durchschnitt in einem Zeitraum von 6 Monaten dennoch bei acht Stunden liegt.

Daher sind auch Überstunden problemlos realisierbar, solange der Arbeitgeber die Grenzen des Gesetzes einhält. Hiermit kann beispielsweise ein erhöhtes Arbeitsvolumen bewältigt werden. Diese dürfen jedoch nur vom Arbeitgebenden verlangt werden, wenn sie für das Unternehmen hohe Dringlichkeit besitzen. Zudem müssen sie für den Arbeitnehmenden zumutbar sein.

Die überschrittene Zeit muss jedoch im Nachhinein wieder ausgeglichen werden. Wie genau dieser Ausgleich der Überstunden vollzogen wird, ist gesetzlich nicht klar festgelegt. Dies ist dem Arbeitgebenden und Arbeitnehmendem überlassen. Möglichkeiten sind ein Freizeitausgleich oder gesonderte Zahlungen.

Maximale Arbeitszeit pro Woche

Da der Samstag laut Gesetz ebenfalls als Arbeitstag gilt, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Sind ausnahmsweise zehn Stunden pro Tag erlaubt, ist sogar eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden möglich. Auch wenn sie als Arbeitnehmer in einer Nebentätigkeit beschäftigt sind, darf die Höchstarbeitszeit hierbei nicht überschritten werden.

Überstunden und Mehrarbeit

Neben den Überstunden gibt es auch die sogenannte Mehrarbeit. Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit? Im arbeitsrechtlichen Sinn ist die Rede von Mehrarbeit, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Sprich, wenn ein Arbeitnehmer mehr als die gesetzlich festgelegten 48 Stunden pro Woche arbeitet.

Im Gegensatz dazu sind Überstunden die Überschreitung der geltenden regelmäßigen Arbeitszeit. Diese sind für den Arbeitnehmenden in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag definiert.

Ruhepausen

Während der Arbeitszeit sind gemäß § 4 ArbZG bestimmte Ruhepausen vorgeschrieben. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten. Im Falle einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden sieht die Pausenregelung eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten vor.

Wichtiges Detail zu Pausenzeiten

Als Arbeitnehmender darf keinesfalls länger als 6 Stunden am Stück - ohne Pausen - gearbeitet werden! Zudem haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Pausen, Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit.

Ruhezeit & Ausnahmen

Nach der täglichen Arbeitszeit ist gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorgesehen. Diese darf zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn nicht unterbrochen werden.

Jedoch gibt es mehrere Ausnahmen für gewisse Branchen. Einige Beispiele sind :

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Medienberufe wie Rundfunk oder Presse
  • Verkehrsbetriebe

Sonntagsarbeit

Sonntage dienen der Erholung. Aber auch hier greifen die eben genannten Ausnahmen bei gewissen Branchen. Dennoch ist festzuhalten, dass jeder Mitarbeitende an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben muss.

Nachtschichten und Schichtarbeit

Alle Arbeiten, die länger als Zwei Stunden anhalten und zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verrichtet werden, zählen als Nachtarbeit. An Werktagen soll diese maximal 8 Stunden pro Schicht umfassen. Auch hier ist eine Verlängerung auf bis zu Zehn Stunden möglich, wenn der entsprechende Ausgleich ebenfalls innerhalb von Vier Wochen erfolgt.

Zeiterfassung

Die Zeiterfassung ist seit diesem Jahr für viele Unternehmen verpflichtend! Alles, was sie darüber wissen müssen, erfahren sie hier.

Alles rund um das Thema Zeiterfassung

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz

Verstoßen Arbeitgebende gegen die Regelungen des Gesetzes, riskieren sie gemäß § 22 Abs. 2 ArbZG eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher Handlung und einer Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmendens, kommt sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht. Sie beträgt gemäß § 23 Abs. 2 ArbZG bis zu einem Jahr. Zudem kann durch den Arbeitnehmenden eine Meldung bei zuständigen Aufsichtsämtern eingereicht werden - diese leiten bei Verstoß weitere Maßnahmen ein.

In dem Zusammenhang auch wichtig: Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgebende dazu verpflichtet, Überstunden und generelle Arbeitszeitverlängerungen zu erfassen. Und seit September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, sie Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter:innen zu erfassen. Zwar gibt es noch keinen finalen Gesetzesentwurf. Aber man ist gut beraten, bereits jetzt die Infrastruktur zu schaffen. Mehr zum Urteil des Bundesarbeitsgericht lesen Sie hier.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

Newsletter

Von HR-Expertenwissen profitieren

Der HRlab Newsletter ist der perfekte Ort um sich über relevante Themen der HR-Welt zu informieren. Unser HR-Wissen gebündelt für Sie abrufbar.

HRlab Logo

Die flexible All-in-One HR Software für den modernen Mittelstand

SFC-DatenschutzGeprueft
IONOS-CloudPartner
Forschung_und_Entwicklung
OMR_top_rated

© 2024, HRlabImpressumDatenschutz
Play Store HRlabApp Store HRlab