Jugendschutzgesetz – Arbeitszeiten

Das Jugendschutzgesetz ist eine grundlegende rechtliche Instanz, die darauf abzielt, junge Menschen vor verschiedenen Risiken zu schützen und ihre gesunde Entwicklung sicherzustellen. Ein Bereich, der dabei von besonderer Bedeutung ist, betrifft die Arbeitszeitregelungen für Jugendliche. Durch sie soll sichergestellt werden, dass junge Arbeitnehmende nicht nur ihre schulischen Verpflichtungen erfüllen können, sondern auch ihre Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung am Arbeitsplatz gewährleistet sind.


Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten

Das Wichtigste in Kürze

  • Wie für Erwachsene sind auch die Arbeitszeiten von Minderjährigen genau festgelegt.
  • Hierbei ist zwischen dem genauen Alter und der Art der Tätigkeit zu unterscheiden.
  • Unter 15 Jahren zählt man als Kind, zwischen 15 und 18 Jahren als Jugendlicher.
  • In einigen Branchen gelten gewisse Ausnahmen.
  • Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen befinden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz oder kurz JArbSchG.

Unterschied: Kinder und Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zunächst zwischen Kindern und Jugendlichen. Personen, die das 13. aber noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben, gelten als Kinder. Personen zwischen 15 und 18 Jahren bezeichnet das Gesetz hingegen als Jugendliche.

Die Unterscheidung ist wichtig, da die Arbeit von Kindern grundsätzlich verboten ist. Hier gibt es lediglich einige Ausnahmen wie beispielsweise Schülerpraktika. Bei Therapien oder auf Beschluss eines Gerichts ist die Arbeit von Kindern ebenfalls grundsätzlich möglich.

Ab wann ist Arbeiten erlaubt?

Kinder unter 13 Jahren Für Kinder unter 13 Jahren gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Kinder über 13 Jahren Kindern über 13 Jahren ist es erlaubt, mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten leichte und geeignete Arbeiten zu verrichten. Hierbei sind täglich bis zu 2 Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden erlaubt. Die Arbeit darf zwischen 8 und 18 Uhr verrichtet werden.

Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten unter 18

Für Jugendliche, also alle zwischen 15 und 18 Jahren, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich vor. In der Woche beträgt die Arbeitszeit demnach höchstens 40 Stunden.

An einzelnen Tagen lässt sich die Arbeitszeit auf 8,5 Stunden erhöhen. Dies ist nur gestattet, wenn sich die Arbeitszeit gleichzeitig an anderen Tagen reduziert. Innerhalb einer Woche ist eine maximale Arbeitszeit von 5 Tagen erlaubt.

Der Weg von zu Hause hin zur Arbeitsstelle gehört nicht zur Arbeitszeit. Die Anfahrt von der Arbeitsstelle hin zu einem anderen Arbeitsplatz hingegen schon. Außerdem gilt für Jugendliche: Arbeitsbeginn darf frühestens um 6 Uhr sein. Arbeitsende spätestens um 20 Uhr.

Das Praktikum ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen es Kindern erlaubt ist, zu arbeiten. Hierbei sind ebenfalls bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. 14-Jährigen ist eine maximale Arbeitszeit von 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche erlaubt.

12 Stunden Ruhezeit

Zwischen den Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden vergehen. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeiten am Wochenende und Ausnahmen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Arbeiten an Samstagen verboten. Auch für den Sonntag gilt ein striktes Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es etwa in der Landwirtschaft oder in Pflegeheimen.

Ausnahmen für die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen zwischen 6 und 20 Uhr bestehen nur in bestimmten Branchen.

  • In Gaststätten ist es beispielsweise erlaubt, bis 22 Uhr zu arbeiten.
  • In Bäckereien darf die Arbeit, je nach Alter des Jugendlichen, bereits um 5 Uhr oder sogar 4 Uhr beginnen.

Hiermit trägt das Gesetz den besonderen Gegebenheiten in bestimmten Berufszweigen Rechnung.

Jugendarbeitsschutzgesetz Pausen

Nach einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine Pause von 30 Minuten vorgeschrieben. Bei einer längeren Arbeitszeit müssen Jugendliche eine Pause von mindestens 60 Minuten einlegen.

Nach dem Ende eines Arbeitstages ist eine Ruhepause von 12 Stunden erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dieses soll dafür sorgen, dass Jugendliche neben der Arbeit noch genügend Freizeit haben.

Arbeitszeitgesetz - Regelungen & Verstöße

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stellt einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts dar. Es soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor übermäßigen Arbeitszeiten und damit verbundenen gesundheitlichen Risiken schützen, indem es unter anderem ausreichend Ruhezeiten gewährleistet.

Arbeitszeitgesetz

Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?

Auch Jugendliche haben natürlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die zustehenden Urlaubstage richten sich hierbei nach dem Alter:

  • Noch keine 18 Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs: mindestens 25 Werktage
  • Noch keine 17 Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs: mindestens 27 Werktage
  • Noch keine 16 Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs: mindestens 30 Werktage

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutz werden in den meisten Fällen als Ordnungswidrigkeit gewertet. Dies wird mit einem Bußgeld bestraft. Bei äußerst Schweren Verstößen kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Sanktionen für die jeweiligen Verstöße werden in einem Bußgeldkatalog festgehalten und können unterschiedlich hoch ausfallen. Hier sind einige Beispiele:

  • Jugendlichen den gesetzlichen Urlaubsanspruch verwehren: 1.000€ Strafe.
  • Jugendliche gefährliche Arbeiten verrichten lassen, die verboten sind: 1.500€ Strafe.
  • Resultierende Gefährdung der Gesundheit: 2.500€ Strafe
  • Arbeit, bevor ein Bewilligungsbescheid eingetroffen war: 250€ Strafe.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Alle jungen Menschen unter 18 Jahren. Hierbei zählt man unter 15 Jahren als Kind, zwischen 15 und 18 Jahren als Jugendlicher.

Minderjährige Azubis dürfen zwischen 6:00 und 22:00 Uhr nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es in wenigen Branchen.

Alle jungen Menschen unter 18 Jahren. Jugendliche sind hierbei 15 aber noch nicht 18 Jahre alt. Jugendliche, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, gelten als Kinder.

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