Jugendarbeitsschutzgesetz – Arbeitszeiten, Pausen & Ausnahmen

Durch gesonderte Arbeitszeitregelungen für Jugendliche soll sichergestellt werden, dass junge Arbeitnehmer nicht nur ihre schulischen Verpflichtungen erfüllen können, sondern auch ihre Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung am Arbeitsplatz gewährleistet sind. Was müssen Arbeitgeber genau beachten?


Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten

Das Wichtigste in Kürze

  • Wie für Erwachsene sind auch die Arbeitszeiten von Minderjährigen genau festgelegt.
  • Hierbei ist zwischen dem genauen Alter und der Art der Tätigkeit zu unterscheiden.
  • Unter 15 Jahren zählt man als Kind, zwischen 15 und 18 Jahren als Jugendlicher.
  • In einigen Branchen gelten gewisse Ausnahmen.
  • Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen befinden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz oder kurz JArbSchG.

Was besagt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Berufsleben. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden dürfen – mit besonderem Fokus auf Gesundheit, Entwicklung und Bildung.

Der Gesetzestext richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Berufsschulen sowie an HR-Abteilungen und enthält klare Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, gefährlichen Tätigkeiten sowie Urlaub.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zunächst zwischen Kindern und Jugendlichen. Personen, die das 13. aber noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben, gelten als Kinder. Personen zwischen 15 und 18 Jahren bezeichnet das Gesetz hingegen als Jugendliche.

Jugendschutzgesetz: Arbeitszeiten

Gesetzlich zugelassenen Arbeitszeiten im Jugendschutzgesetz richten sich nach dem Alter der Jugendlichen:

  • Für Kinder unter 13 Jahren gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  • 14–15 Jahre (nur mit Ausnahmeregeln, z. B. Schülerjobs): max. 2 Stunden/Tag
  • 15–17 Jahre (als "jugendliche Arbeitnehmer"): max. 8 Stunden/Tag, 40 Stunden/Woche

Das Praktikum ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen es Kindern erlaubt ist, zu arbeiten. Hierbei sind allerdings ebenfalls bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. Zum Beispiel ist 14-Jährigen eine maximale Arbeitszeit von 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche erlaubt.

Für Jugendliche lässt sich die Arbeitszeit an einzelnen Tagen auf 8,5 Stunden erhöhen. Dies ist aber nur gestattet, wenn sich die Arbeitszeit gleichzeitig an anderen Tagen entsprechend reduziert. Innerhalb einer Woche sind maximal 5 Arbeitstage zugelassen.

Außerdem gilt für Jugendliche: Arbeitsbeginn laut Jugendschutzgesetz darf frühestens um 6 Uhr sein. Arbeitsende spätestens um 20 Uhr.

Jugendschutzgesetz vs. Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Minderjährigen im öffentlichen Raum und in ihrer Freizeit. Es bestimmt beispielsweise, ab welchem Alter Jugendliche bestimmte Filme sehen dürfen, wie lange sie sich in Gaststätten oder Diskotheken aufhalten dürfen oder unter welchen Bedingungen Alkohol konsumiert werden darf. Adressaten des Gesetzes sind vor allem Eltern, Veranstalter, Händler sowie Behörden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz hingegen bezieht sich auf den Schutz von Jugendlichen im Berufsleben. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Jugendliche arbeiten dürfen, welche Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und Urlaubsansprüche gelten und welche Tätigkeiten verboten sind – z. B. Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder Nachtschichten. Es richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe und Personalverantwortliche.

Pausenregelungen für Jugendliche

Nach einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine Pause von 30 Minuten vorgeschrieben. Bei einer längeren Arbeitszeit müssen Jugendliche eine Pause von mindestens 60 Minuten einlegen.

Und zwischen den Arbeitstagen gilt eine Ruhepause von mindestens 12 Stunden. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das soll dafür sorgen, dass Jugendliche neben der Arbeit noch genügend Freizeit haben.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Ausnahmen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Arbeiten an Samstagen und Sonntagen verboten. Ausnahmen gibt es etwa in der Landwirtschaft, Gastronomie oder in Pflegeheimen.

Auch in sozialen Berufen (z. B. Pflege) gelten Ausnahmeregelungen fürs Wochenende, sofern dies durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Für den zeitlichen Rahmen der täglichen Arbeitszeit von Jugendlichen - nämlich zwischen 6 und 20 Uhr - gibt es ebenfalls Ausnahmen:

  • In Gaststätten ist es beispielsweise erlaubt, bis 22 Uhr zu arbeiten.
  • In Bäckereien darf die Arbeit, je nach Alter des Jugendlichen, bereits um 5 Uhr oder sogar 4 Uhr beginnen.

Auch Jugendliche, die sich in einer schulischen oder dualen Ausbildung befinden, haben Sonderrechte, insbesondere bei der Berufsschule:

  • Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden gilt als voller Arbeitstag.
  • Berufsschulzeiten werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
  • Bei Blockunterricht gelten besondere Regelungen (z. B. Freistellung bei mehrtägigen Blöcken).

Mit diesen Regelungen trägt das Gesetz den besonderen Gegebenheiten in bestimmten Berufszweigen Rechnung. Ausnahmen werden in der Praxis häufig durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt und müssen mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) abgeglichen werden. HR-Verantwortliche sollten dies bei der Einsatzplanung in Schichtsystemen berücksichtigen.

Verbotene Tätigkeiten

Das Gesetz schützt Jugendliche vor gesundheitsgefährdenden, gefährlichen oder überfordernden Tätigkeiten. Verboten sind z. B.:

  • Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder Chemikalien
  • Akkordarbeit
  • Schichtarbeit oder Nachtdienst
  • Regelmäßige Wochenend- oder Feiertagsarbeit (mit Ausnahmen)

Urlaubsanspruch laut JArbSchG?

Der gesetzliche Mindesturlaub für Jugendliche ist vom Alter abhängig:

  • Noch keine 16 Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs: mindestens 30 Werktage
  • Noch keine 17 Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs: mindestens 27 Werktage
  • Noch keine 18 Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs: mindestens 25 Werktage

Wer zum Beispiel vor dem 18. Geburtstag mit der Ausbildung beginnt, hat im gesamten Kalenderjahr Anspruch auf den höheren Jugendurlaub. Der Urlaub dient der Erholung und muss frühzeitig und transparent geplant werden – insbesondere wenn parallel Berufsschulzeiten oder Blockunterricht zu berücksichtigen sind.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten in der Regel als Ordnungswidrigkeit und werden gemäß dem Bußgeldkatalog mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert. Hier sind einige Beispiele:

  • Jugendlichen den gesetzlichen Urlaubsanspruch verwehren: 1.000€ Strafe.
  • Jugendliche gefährliche Arbeiten verrichten lassen, die verboten sind: 1.500€ Strafe.
  • Resultierende Gefährdung der Gesundheit: 2.500€ Strafe
  • Arbeit, bevor ein Bewilligungsbescheid eingetroffen war: 250€ Strafe.

Bei besonders schwerwiegenden Fällen – etwa bei wiederholtem Einsatz jugendlicher Beschäftigter für verbotene Tätigkeiten – drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Zuständig für die Kontrolle sind Aufsichtsbehörden wie das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt oder die Arbeitsschutzbehörde des Bundeslands.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Alle jungen Menschen unter 18 Jahren. Hierbei zählt man unter 15 Jahren als Kind, zwischen 15 und 18 Jahren als Jugendlicher.

Minderjährige Azubis dürfen zwischen 6:00 und 22:00 Uhr nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es in wenigen Branchen.

Alle jungen Menschen unter 18 Jahren. Jugendliche sind hierbei 15 aber noch nicht 18 Jahre alt. Jugendliche, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, gelten als Kinder.

Disclaimer

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