Jugendschutzgesetz – Arbeitszeiten

Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten - einzelne gesetzliche Bestimmungen befinden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz oder kurz JArbSchG.


Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten

Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten - Wie für Erwachsene sind auch die Arbeitszeiten von Minderjährigen genau festgelegt. Hierbei ist zwischen dem genauen Alter und der Art der Tätigkeit zu unterscheiden. Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen befinden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz oder kurz JArbSchG.

Unterschied: Kinder und Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zunächst zwischen Kindern und Jugendlichen. Personen, die das 13. aber noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben, gelten als Kinder. Personen zwischen 15 und 18 Jahren bezeichnet das Gesetz hingegen als Jugendliche.

Die Unterscheidung ist wichtig, da die Arbeit von Kindern grundsätzlich verboten ist. Hier gibt es lediglich einige Ausnahmen wie beispielsweise Schülerpraktika. Bei Therapien oder auf Beschluss eines Gerichts ist die Arbeit von Kindern ebenfalls grundsätzlich möglich.

Kinder über 13 Jahren

Kindern über 13 Jahren ist es erlaubt, mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten leichte Arbeiten zu verrichten.

Kinder unter 13 Jahren

Für Kinder unter 13 Jahren gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten unter 18

Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich vor. In der Woche hat die Arbeitszeit höchstens 40 Stunden zu betragen.

An einzelnen Tagen lässt sich die Arbeitszeit auf 8,5 Stunden erhöhen. Dies ist nur gestattet, wenn sich die Arbeitszeit gleichzeitig an anderen Tagen reduziert. Innerhalb einer Woche ist eine maximale Arbeitszeit von 5 Tagen erlaubt.

Jugendarbeitsschutzgesetz Wochenende

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist Samstags arbeiten verboten. Auch für den Sonntag gilt ein striktes Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es etwa in der Landwirtschaft oder in Pflegeheimen.

Jugendarbeitsschutzgesetz Nachtruhe

Auch die Lage der Arbeitszeit ist genau geregelt. Arbeiten von Jugendlichen sind grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr zu verrichten. Hierbei bestehen einige Ausnahmen in bestimmten Branchen.

  • In Gaststätten ist es beispielsweise erlaubt, bis 22 Uhr zu arbeiten.
  • In Bäckereien darf die Arbeit, je nach Alter des Jugendlichen, bereits um 5 Uhr oder sogar 4 Uhr beginnen. Hiermit trägt das Gesetz den besonderen Gegebenheiten in bestimmten Berufszweigen Rechnung.

Jugendarbeitsschutzgesetz Ruhepausen

  • Nach einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten vorgeschrieben.
  • Bei einer noch längeren Arbeitszeit hat der Jugendliche eine Pause von mindestens 60 Minuten einzulegen.
  • Nach dem Ende eines Arbeitstages ist eine Ruhepause von 12 Stunden erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dieses sorgt dafür, dass Jugendliche genügend Freizeit erhalten

Arbeitszeiten im Schülerpraktikum

Das Praktikum ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen es Kindern erlaubt ist, zu arbeiten. Hierbei sind ebenfalls bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. 14-Jährigen ist eine maximale Arbeitszeit von 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche erlaubt.

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