Gefährdungsbeurteilung – Die Pflicht für jeden Arbeitgeber
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Ermittlung und Bewertung von Gefahren für Arbeitnehmer. Alles Wichtige auf einen Blick.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Ermittlung und Bewertung von Gefahren für Arbeitnehmer. Sie dient als Basis für die individuellen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese sind nach dem Arbeitsschutzgesetz oder ArbSchG für jeden Arbeitgeber verpflichtend.
Welche Arten gibt es?
Es gibt grundsätzlich verschiedene Arten der Beurteilung. Diese berücksichtigen unterschiedliche Aspekte einer Tätigkeit.
- Psychische Gefährdungen
- Bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, inwieweit die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeit psychisch erkrankt.
- Physikalische, chemische und biologische Gefährdungen
- Mechanische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Strahlung
- Gefährdungen durch Arbeitsstoffe
- Im Büro
- Die Beurteilung für einen Büroarbeitsplatz konzentriert sich beispielsweise auf optimale Lichtverhältnisse oder einen ergonomischen Sitzplatz.
- In der Schwangerschaft
- Gemäß § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) hat der Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass schwangere Frauen weiterhin imstande sind, ihrer Arbeit nachzugehen. Jeder Arbeitsplatz ist darauf zu überprüfen, ob er schädliche Auswirkungen auf eine schwangere Mitarbeiterin hat.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz hat der Arbeitgeber insbesondere auf bestimmte Tätigkeiten zu achten. So ist beispielsweise das Heben schwerer Lasten oder das Arbeiten auf Gerüsten während der Schwangerschaft verboten.
- Corona – Pandemie
- Bei der Corona Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber etwa dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ausreichend vor einer Infektion geschützt sind.
Prozessschritte und Inhalt einer Gefährdungsbeurteilung
Umfang und Inhalt sind individuell von den jeweiligen betrieblichen Arbeitsbedingungen zu definieren. Dabei muss die Gewährleistung der Mitarbeitergesundheit immer im Fokus stehen. Die Beurteilung enthält zunächst alle eventuellen Gefährdungen, denen ein Mitarbeiter ausgesetzt ist. Der Arbeitgeber ermittelt anschließend, wie wahrscheinlich Schäden infolge der einzelnen Bedingungen sind. Zudem legt der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen fest, um Schäden zu verhindern.
7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung
- Erfassen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
- Ermittlung von Gefährdungen
- Beurteilung der Gefährdungen
- Festlegen von Schutzmaßnahmen
- Durchführung der Maßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Dokumentieren und Fortschreiben
Bild: In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
Nicht ermittelte Umstände
Die Gefährdungsbeurteilung erfasst nur Gefährdungen und keine Gefahren. Im Gegensatz zur Gefahr bezeichnet die Gefährdung einen eventuell möglichen Schaden. Die Gefahr führt hingegen höchstwahrscheinlich zu einem Schaden.
Pflicht zur Durchführung und Aktualisierung
Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Oft ist eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Zeitabständen vorgeschrieben.
Die Aktualisierung ist in drei Fällen zwingend notwendig:
- Nach Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen.
- Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze und bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb.
- Zu Letzterem zählen etwa die Neubeschaffung von Maschinen oder geänderte Produktionsmethoden.
Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Hiermit ist sichergestellt, dass von Anfang an ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Betriebsrat
Der Betriebsrat hat ein volles Mitbestimmungsrecht beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen sowie Wirksamkeitskontrollen.
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