Arbeitsunfall: Definition, Pflichten und Leistungen

Ein Arbeitsunfall steht immer im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit. Kommt es zu Arbeitsunfällen, haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf verschiedene Leistungen unter der Voraussetzung, dass diese ordnungsgemäß gemeldet wurden.


arbeitsunfall

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsunfälle sind solche, die sich während der Ausübung der Arbeit, auf Dienstreisen oder während der Ausübung beruflicher Dienste außerhalb der Arbeitsstätte ereignen.
  • Nach einem Arbeitsunfall müssen umgehend Durchgangsärzte aufgesucht und der Arbeitsunfall gemeldet werden.
  • Erleidet ein Mitarbeiter einen berufsbedingten Unfall, erhält er zunächst sechs Wochen lang weiterhin den normalen Lohn.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er infolge der beruflichen Tätigkeit eintritt und eine Gesundheitsschädigung oder schwerwiegendere Folgen hat. Sprich, es handelt sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn er der versicherten Person infolge seiner versicherten Tätigkeit passiert.

Rechtlich definiert wird ein Arbeitsunfall durch § 8 SGB VII: “Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.” Dazu zählen tatsächlich nicht nur Unfälle in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz als Arbeitsunfall, sondern auch beispielsweise Unfälle bei:

  • Ehrenamtlichen Tätigkeiten,
  • Besuch in der Schule, oder
  • Hilfeleistung in Folge eines Verkehrsunfalles.

Das Gesetzbuch sagt weiterhin: “Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.”

Klassische Beispiele für Arbeitsunfälle sind Schnittwunden im Berufsfeld von Köchen oder Unfälle im Lager, beispielsweise beim Be- oder Entladen von LKWs. Aber auch Verkehrsunfälle auf dem Arbeitsweg zählen als Arbeitsunfall, allerdings in Form eines Wegeunfalles.

Der Versicherungsschutz endet, sobald Mitarbeitende private Aktivitäten verfolgen. Außerdem vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Verletzungen, die zufällig während der ausgeübten Tätigkeit auftreten, wie beispielsweise plötzliches Nasenbluten.

Richtiges Verhalten bei einem Arbeitsunfall

Im Falle eines Arbeitsunfalls zählt jede Minute – sowohl für die medizinische Versorgung als auch für die rechtzeitige Dokumentation.

Checkliste für Arbeitnehmer:

  • Sofortige Erstversorgung sicherstellen
  • Vorgesetzte informieren
  • Zum Durchgangsarzt gehen (nicht zum normalen Hausarzt)
  • Unfallmeldung ausfüllen (ggf. durch den Arbeitgeber)

Ein nicht gemeldeter Unfall kann zum Verlust von Ansprüchen führen – für beide Seiten. Auch Bagatellunfälle sollten dokumentiert werden.

Durchgangsarzt und medizinische Behandlung

Nach einem Arbeitsunfall ist es Pflicht, einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Dieser ist speziell für die Behandlung und Dokumentation von Arbeitsunfällen zugelassen.

Das sollte so schnell wie möglich passieren, um die Behandlung zeitnah zu beginnen und eventuelle Spätfolgen zu minimieren. Der D-Arzt entscheidet auch, ob eine Weiterbehandlung durch den Hausarzt möglich ist oder ob weitere Fachärzte eingeschaltet werden müssen.

Wer in Ihrem Unternehmen als Durchgangsarzt zuständig ist, können Sie entweder direkt beim Arbeitgeber oder aber der zuständigen Unfallversicherung erfragen.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben das Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung und gegebenenfalls auf Rehabilitation. Außerdem dürfen sie aufgrund des Unfalls nicht benachteiligt oder gekündigt werden.

Typische Fragen:

  • Wann?: Immer bei Verletzungen, die ärztlich behandelt werden müssen.
  • Wo?: Eine Liste findest du online unter „durchgangsarzt in der nähe“
  • Warum?: Nur so kann die Berufsgenossenschaft den Unfall als solchen anerkennen.

Rolle der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften (BG) sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und verantwortlich für:

  • Kostenübernahme medizinischer Behandlungen
  • Auszahlung von Verletztengeld ab der 7. Woche
  • Rehabilitation und ggf. Umschulungen
  • Anerkennung und Prüfung des Unfalls

Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber, bei schwereren Verletzungen automatisch über den Durchgangsarzt.

Meldung und Fristen

Jeder Arbeitsunfall muss unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden, der dann gegebenenfalls eine Unfallanzeige bei der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft einreichen muss. Das sollte spätestens drei Tage nach dem Unfalltag geschehen.

Bei schweren Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, ist eine sofortige Meldung erforderlich. Arbeitnehmer sollten zu diesem Zweck sicherstellen, dass sie alle notwendigen Informationen und Dokumente, wie Unfallberichte und ärztliche Atteste, bereitstellen.

Mit einer Meldung eines Arbeitsunfalls stellen Arbeitgeber sicher, dass die Berufsgenossenschaft nach erfolgreicher Prüfung für die Kosten der Behandlung und Entschädigung aufkommt. Allerdings resultiert das im Zweifel in höheren Versicherungsbeiträgen und einem potenziell hohen administrativen Aufwand.

Im Anschluss prüft die Unfallversicherung, ob der Unfall den Bedingungen eines Arbeitsunfalles entspricht. Im Zweifel erfolgt dies auch anhand von Zeugenbefragungen hinsichtlich des Unfallgeschehens.

Außerdem spielt im Zuge der Prüfung auch eine Rolle, ob es eine Krankheitsvorgeschichte gibt. So kann sichergestellt werden, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem vorliegenden Gesundheitsschaden und dem Unfall besteht.

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Bei einem Arbeitsunfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter. Ab der siebten Woche übernimmt die Berufsgenossenschaft die Zahlung von Verletztengeld. Das beträgt in der Regel 80% des Bruttoentgelts.

Diese Zahlungen erfolgen allerdings nur dann, wenn der Unfall ordnungsgemäß gemeldet und als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Faktoren wie Fahrlässigkeit oder Mitschuld verringern in diesem Kontext üblicherweise den Leistungsumfang in der Folge auf einen Arbeitsunfall nicht.

Sachschäden werden in der Regel nicht durch die Unfallversicherung ersetzt. Von der Regelung ausgenommen sind Sachschäden an Hilfsmitteln, wie zum Beispiel eine Brille, oder Sachschäden durch erste Hilfeleistung, wie zum Beispiel das Zerschneiden eines Kleidungsstückes.

Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitssicherheit zu sorgen – bei Missachtung drohen Bußgelder oder Haftung. Umgekehrt können auch Arbeitnehmer Ansprüche verlieren, wenn sie eine Meldung versäumen oder gegen Anweisungen verstoßen.

Anspruch auf Verletztengeld und Spätfolgen

Anders als beim Krankengeld ist der Anspruch auf Verletztengeld grundsätzlich unbefristet. Unter der Voraussetzung, dass damit gerechnet werden kann, dass der Arbeitnehmer zukünftig wieder am Arbeitsleben teilnimmt.

Andernfalls ist der Anspruch auf 78 Wochen begrenzt, sofern sich der Arbeitnehmer nicht mehr in stationärer Behandlung befindet.

Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise an einer Kur oder einer Umschulung teil, endet der Anspruch auf Verletztengeld. An dessen Stelle tritt dann das sogenannte Übergangsgeld. Das beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettogehalts.

Bei bleibenden Schäden, also Spätfolgen eines Arbeitsunfalls, oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers kann Schmerzensgeld gefordert werden. Hier ist es wichtig, frühzeitig ärztliche Gutachten einzuholen und die Spätfolgen dokumentieren zu lassen.

Spätfolgen können ebenfalls zu Rentenansprüchen oder Reha-Leistungen durch die BG führen.

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld muss separat beantragt werden und hängt von der Schwere der Verletzungen und den daraus resultierenden Einschränkungen ab.

Tatsächlich nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld zu erhalten, ist in der Regel aber schwierig, denn hierfür ist eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber erforderlich.

Sonderfälle: Homeoffice & Kurzarbeit

Ein Beispiel für einen Sonderfall eines Arbeitsunfalles ist der Wegeunfall. Auch Unfälle im Homeoffice oder auf Dienstreisen können als Arbeitsunfälle gelten, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Es macht immer Sinn, auch schon leichte Arbeitsunfälle zu melden, um spätere Komplikationen und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Arbeitsunfall im Homeoffice

Bei der Arbeit im Homeoffice ist es besonders schwierig festzustellen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Voraussetzung ist hierbei, dass der Unfall im direkten Zusammenhang mit dem beruflichen Aufgabenfeld steht. Deswegen beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu Hause grundsätzlich auf Unfälle im Arbeitszimmer.

Verletzt sich der Mitarbeiter beispielsweise, wenn er während einer Pause die private Post holt, liegt kein Arbeitsunfall vor. Wichtig ist, immer einen Arzt aufzusuchen und dem Arbeitgeber den Unfallhergang zu schildern. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Folgeschäden nach einem Arbeitsunfall abgedeckt sind.

Arbeitsunfall während Kurzarbeit

Geschieht der Arbeitsunfall während der Kurzarbeit, kommt es auf den Einzelfall an, ob Leistungsansprüche bestehen. Arbeiten die Mitarbeitenden noch, besteht innerhalb der ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Sollte sich ein Arbeitsunfall ereignen, sollten die gesundheitliche Versorgen an erster Stelle stehen. Wenn ein Krankenhausbesuch nicht nötig ist, sollten Sie den jeweiligen Durchgangsarzt aufsuchen. Danach gilt es den Unfall zu melden und zu dokumentieren.

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet Verletztengeld, was sich etwas auf 80 Prozent des Bruttomonatsverdienster beläuft.

Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft ab der siebten Woche der Krankschreibung die Zahlung des Verletztengeldes. Also in Folge auf die Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung.

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