Arbeitsunfall: Definition, Pflichten & Folgen

Kommt es zu Arbeitsunfällen, haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf verschiedene Leistungen unter der Voraussetzung, dass diese ordnungsgemäß gemeldet wurden. Doch was qualifiziert sich als Arbeitsunfall und welche Rechte und Pflichten haben Betroffene und Arbeitgeber?


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Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsunfälle sind solche, die sich während der Ausübung der Arbeit, auf Dienstreisen oder während der Ausübung beruflicher Dienste außerhalb der Arbeitsstätte ereignen.
  • Nach einem Arbeitsunfall müssen umgehend Durchgangsärzte aufgesucht werden. Außerdem muss der Arbeitsunfall gemeldet werden.
  • Erleidet ein Mitarbeiter einen berufsbedingten Unfall, erhält er zunächst sechs Wochen lang weiterhin den normalen Lohn.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Unfall ist streng genommen dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich während der Ausübung der Arbeit oder aber während einer Dienstreise ereignet. Sprich, nur dann, wenn der Unfall dem Versicherten infolge seiner versicherten Tätigkeit passiert.

Rechtlich definiert wird ein Arbeitsunfall durch § 8 SGB VII: “Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.” Dazu zählen tatsächlich nicht nur Unfälle in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz als Arbeitsunfall, sondern auch beispielsweise Unfälle bei:

  • Ehrenamtlichen Tätigkeiten,
  • Besuch in der Schule, oder
  • Hilfeleistung in Folge eines Verkehrsunfalles.

Das Gesetzbuch sagt weiterhin: “Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.”

Klassische Beispiele für Arbeitsunfälle sind Schnittwunden im Berufsfeld von Köchen oder Unfälle im Lager beispielsweise beim Be- oder Entladen von LKWs. Aber auch Verkehrsunfälle auf dem Arbeitsweg zählen als Arbeitsunfall, allerdings in Form eines Wegeunfalles.

Der Versicherungsschutz endet, sobald Mitarbeitende private Aktivitäten verfolgen. Außerdem vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Verletzungen, die zufällig während der ausgeübten Tätigkeit auftreten, wie beispielsweise plötzliches Nasenbluten.

Durchgangsarzt und medizinische Behandlung

Nach einem Arbeitsunfall ist es Pflicht, einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Dieser Spezialist ist dafür zuständig, die Verletzungen zu begutachten und die weitere medizinische Versorgung zu koordinieren.

Das sollte so schnell wie möglich passieren, um die Behandlung zeitnah zu beginnen und eventuelle Spätfolgen zu minimieren. Der D-Arzt entscheidet auch, ob eine Weiterbehandlung durch den Hausarzt möglich ist oder ob weitere Fachärzte eingeschaltet werden müssen.

Wer in Ihrem Unternehmen als Durchgangsarzt zuständig ist, können Sie entweder direkt beim Arbeitgeber oder aber der zuständigen Unfallversicherung erfragen. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben das Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung und gegebenenfalls auf Rehabilitation. Außerdem dürfen sie aufgrund des Unfalls nicht benachteiligt oder gekündigt werden.

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Meldung und Fristen

Jeder Arbeitsunfall muss unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden, der dann gegebenenfalls eine Unfallanzeige bei der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft einreichen muss. Das sollte spätestens drei Tage nach dem Unfalltag geschehen.

Bei schweren Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, ist eine sofortige Meldung erforderlich. Arbeitnehmer sollten zu diesem Zweck sicherstellen, dass sie alle notwendigen Informationen und Dokumente, wie Unfallberichte und ärztliche Atteste, bereitstellen.

Im Anschluss prüft die Unfallversicherung, ob der Unfall den Bedingungen eines Arbeitsunfalles entspricht. Im Zweifel erfolgt dies auch anhand von Zeugenbefragungen hinsichtlich des Unfallgeschehens.

Außerdem spielt im Zuge der Prüfung auch eine Rolle, ob es eine Krankheitsvorgeschichte gibt. So kann sichergestellt werden, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem vorliegenden Gesundheitsschaden und dem Unfall besteht.

Mit einer Meldung eines Arbeitsunfalls stellen Arbeitgeber sicher, dass die Berufsgenossenschaft nach erfolgreicher Prüfung für die Kosten der Behandlung und Entschädigung aufkommt. Allerdings resultiert das im Zweifel in höheren Versicherungsbeiträgen und einem potenziell hohen administrativen Aufwand.

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Bei einem Arbeitsunfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter. Ab der siebten Woche übernimmt die Berufsgenossenschaft die Zahlung von Verletztengeld. Das beträgt in der Regel 80% des Bruttoentgelts.

Diese Zahlungen erfolgen allerdings nur dann, wenn der Unfall ordnungsgemäß gemeldet und als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Faktoren wie Fahrlässigkeit oder Mitschuld verringern in diesem Kontext üblicherweise den Leistungsumfang in der Folge auf einen Arbeitsunfall nicht.

Sachschäden werden in der Regel nicht durch die Unfallversicherung ersetzt. Von der Regelung ausgenommen sind Sachschäden an Hilfsmitteln, wie zum Beispiel eine Brille, oder Sachschäden durch erste Hilfeleistung, wie zum Beispiel das Zerschneiden eines Kleidungsstückes.

Anspruch auf Verletztengeld und Spätfolgen

Anders als beim Krankengeld ist der Anspruch auf Verletztengeld grundsätzlich unbefristet. Unter der Voraussetzung, dass damit gerechnet werden kann, dass der Arbeitnehmer zukünftig wieder am Arbeitsleben teilnimmt. Andernfalls ist der Anspruch auf 78 Wochen begrenzt, sofern sich der Arbeitnehmer nicht mehr in stationärer Behandlung befindet.

Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise an einer Kur oder einer Umschulung teil, endet der Anspruch auf Verletztengeld. An dessen Stelle tritt dann das sogenannte Übergangsgeld. Das beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettogehalts.

Langfristige gesundheitliche Probleme, also Spätfolgen eines Arbeitsunfalls, können ebenfalls von der Berufsgenossenschaft behandelt werden. Hier ist es wichtig, frühzeitig ärztliche Gutachten einzuholen und die Spätfolgen dokumentieren zu lassen.

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld

Bei schweren Arbeitsunfällen können Betroffene auch Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das muss separat beantragt werden und hängt von der Schwere der Verletzungen und den daraus resultierenden Einschränkungen ab.

Tatsächlich nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld zu erhalten, ist in der Regel aber schwierig, denn hierfür ist eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber erforderlich.

Sonderfälle

Ein Beispiel für einen Sonderfall eines Arbeitsunfalles, welches bereits genannt wurde, ist der Wegeunfall. Auch Unfälle im Homeoffice oder auf Dienstreisen können als Arbeitsunfälle gelten, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. In jedem Fall macht es Sinn, auch leichte Arbeitsunfälle zu melden, um spätere Komplikationen und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Arbeitsunfall im Homeoffice

Bei der Arbeit im Homeoffice ist es besonders schwierig festzustellen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Voraussetzung ist hierbei, dass der Unfall im direkten Zusammenhang mit dem beruflichen Aufgabenfeld steht. Deswegen beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu Hause grundsätzlich auf Unfälle im Arbeitszimmer.

Verletzt sich der Mitarbeiter beispielsweise, wenn er während einer Pause die private Post holt, liegt kein Arbeitsunfall vor. Wichtig ist, immer einen Arzt aufzusuchen und dem Arbeitgeber den Unfallhergang zu schildern. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Folgeschäden nach einem Arbeitsunfall abgedeckt sind.

Arbeitsunfall während Kurzarbeit

Geschieht der Arbeitsunfall während der Kurzarbeit, kommt es auf den Einzelfall an, ob Leistungsansprüche bestehen. Arbeiten die Mitarbeitenden noch, besteht innerhalb der ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit.

Zusätzlich gibt es Verletztengeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Steht der Betrieb still, kommt nur Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Betracht. Nach den ersten sechs Wochen kommt in jedem Fall nur Verletztengeld in Betracht.

Anspruch auf den alten Arbeitsplatz

Ein Recht auf den alten Arbeitsplatz besteht nach einer langen Ausfallzeit grundsätzlich nicht. Entsprechend kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Grund hierfür sind oft betriebliche Erfordernisse oder eine eingeschränkte Eignung des Mitarbeiters nach einem Arbeitsunfall.

Checkliste bei einem Arbeitsunfall

Im Falle eines Arbeitsunfalls sollten folgende Schritte ausgeführt werden:

  • Sofortige Meldung des Unfalls an den Arbeitgeber.
  • Aufsuchen des Durchgangsarztes.
  • Dokumentation des Unfalls und der Verletzungen.
  • Meldung des Unfalls bei der Berufsgenossenschaft.
  • Einhaltung der ärztlichen Anweisungen und Nachsorge.

Unsere Empfehlung: Arbeitsunfällen natürlich so gut es geht durch präventive Maßnahmen vorbeugen. Und jede Art von Unfall am Arbeitsplatz insofern für sich nutzen, als dass dadurch in der Zukunft ein noch sicheres Arbeitsumfeld geschaffen werden kann.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Sollte sich ein Arbeitsunfall ereignen, sollten die gesundheitliche Versorgen an erster Stelle stehen. Wenn ein Krankenhausbesuch nicht nötig ist, sollten Sie den jeweiligen Durchgangsarzt aufsuchen. Danach gilt es den Unfall zu melden und zu dokumentieren.

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet Verletztengeld, was sich etwas auf 80 Prozent des Bruttomonatsverdienster beläuft.

Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft ab der siebten Woche der Krankschreibung die Zahlung des Verletztengeldes. Also in Folge auf die Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung.

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