Arbeitsunfall – Wie ist das richtige Vorgehen?
Arbeitsunfall - Immer wieder geschehen während der Berufstätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit Unfälle. Fakten und Tipps

Immer wieder geschehen während der Berufstätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit Unfälle. Nach diesen sogenannten Arbeitsunfällen hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf verschiedene Leistungen. Um in den Genuss zu kommen, ist es jedoch notwendig, den Arbeitsunfall ordnungsgemäß zu melden. Oft ist es außerdem schwierig, einen Unfall als arbeitsbedingt einzustufen, beispielsweise im Homeoffice. Nach dem Unfall ist es zudem möglich, dass den Mitarbeiter eine Kündigung erwartet.
Verfahrensweise Arbeitsunfall
Nach einem Arbeitsunfall sind sogenannte Durchgangsärzte aufzusuchen. Diese besitzen eine besondere Qualifizierung für die Behandlung von Unfallverletzten. Sie stellen dem Mitarbeiter gegebenenfalls eine Krankschreibung aus.
Dauert diese mehr als drei Tage an, haben Arbeitgeber gegenüber der Berufsgenossenschaft die Pflicht, den Arbeitsunfall zu melden. Hierfür gilt eine Frist von drei Kalendertagen. Der Tag des Unfalls ist hierbei nicht mitzuzählen. Anderenfalls verweigert die gesetzliche Unfallversicherung eventuell die Leistung. Bei leichteren Verletzungen gehört ein Eintrag ins Verbandbuch auf die Arbeitsunfall Checkliste. Dies ist wichtig, falls es später zu unerwarteten Folgeschäden kommt.
Arbeitsunfall während Homeoffice
Das Arbeiten im Homeoffice ist mittlerweile sehr verbreitet und gehört weiterhin zu den HR-Trends 2023. Bei der Arbeit im Homeoffice ist es besonders schwierig festzustellen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Voraussetzung ist hierbei, dass der Unfall im direkten Zusammenhang mit dem beruflichen Aufgabenfeld steht. Verletzt sich der Mitarbeiter beispielsweise, wenn er während einer Pause die private Post holt, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Wichtig ist hierbei, auch bei leichten Verletzungen einen Arzt aufzusuchen und dem Arbeitgeber den Unfallhergang zu schildern. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Folgeschäden nach einem Arbeitsunfall abgedeckt sind.
Arbeitsunfall – wer zahlt?
Erleidet ein Mitarbeiter einen berufsbedingten Unfall, erhält er zunächst sechs Wochen lang den normalen Lohn vom Arbeitgeber. Nach der Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft die Leistungen. Sie ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe der Leistungen beträgt in der Regel 80 Prozent des Bruttolohnes.
Die Zeit nach dem Verletztengeld
Anders als beim Krankengeld ist der Anspruch auf Verletztengeld grundsätzlich unbefristet. Dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer zukünftig wieder am Arbeitsleben teilnimmt. Anderenfalls ist der Anspruch auf 78 Wochen begrenzt, sofern sich der Arbeitnehmer nicht mehr in stationärer Behandlung befindet.
Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise an einer Kur oder einer Umschulung teil, endet der Anspruch auf Verletztengeld. An dessen Stelle tritt das sogenannte Übergangsgeld. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettogehalts.
Arbeitsunfall während Kurzarbeit
Geschieht der Arbeitsunfall während der Kurzarbeit, kommt es auf den Einzelfall an, ob Leistungsansprüche bestehen. Arbeiten die Mitarbeiter noch, besteht innerhalb der ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit. Zusätzlich gibt es Verletztengeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Steht der Betrieb still, kommt nur Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Betracht. Nach den sechs Wochen kommt in jedem Fall nur Verletztengeld in Betracht.
Arbeitsunfall und Schmerzensgeld
Nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld zu erhalten, ist in der Regel schwierig. Hierfür ist eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber erforderlich.
Anspruch auf den alten Arbeitsplatz
Ein Recht auf den alten Arbeitsplatz besteht nach einer langen Ausfallzeit grundsätzlich nicht. Wenn es notwendig ist, ist der Arbeitgeber befugt, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Grund hierfür sind oft betriebliche Erfordernisse oder eine eingeschränkte Eignung des Mitarbeiters nach dem Arbeitsunfall.
Kündigung nach Arbeitsunfall
Eine Kündigung ist nach einem Arbeitsunfall nach den allgemeinen Vorschriften möglich. Dies betrifft vor allem den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach dem Unfall nicht mehr imstande ist, allen seinen Pflichten nachzukommen. Eine Kündigung erfordert jedoch immer eine Interessenabwägung. Liegt eventuellen Arbeitsausfällen ein Arbeitsunfall zugrunde, wiegt das Interesse des Arbeitnehmers oft schwerer.
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