Inflationsausgleich Prämie bis zu 3.000€ - Was gilt aktuell?

lesley rudolph

Lesley Rudolph

1. August 2025 • 5 Minuten Lesezeit

Die Inflationsausgleichsprämie konnte von Arbeitgebern bis zu 3.000 € steuerfrei an ihre Beschäftigten ausgezahlt werden. Diese Möglichkeit bestand vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und war Teil der Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten. Seit 2025 gibt es keine gesetzliche Regelung mehr, die eine steuer- und sozialabgabenfreie Auszahlung erlaubt, wir nennen sinnvolle Alternativen für Arbeitgeberleistungen.


Inflationsausgleich 2023: Prämie bis zu 3.000€

Die Regelung der Inflationsprämie

Die Inflationsprämie wurde im Rahmen des dritten Entlastungspakets des Bundes eingeführt und war zeitlich begrenzt. Zahlungen waren nur bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Eine gesetzliche Verlängerung oder Neuauflage der Prämie ist bisher nicht vorgesehen. Nicht ausgeschöpfte Restbeträge verfielen automatisch mit Ablauf dieses Datums.

Rechtsgrundlage und Höhe: Die Prämie basierte auf Maßnahmen wie der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Ziel war es, die steigenden Lebenshaltungskosten und Energiekosten abzufedern. Arbeitgeber konnten in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 € je Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Umsetzung: Die Auszahlung konnte bei Bedarf in mehreren Teilzahlungen erfolgen, solange sie deutlich als Inflationsausgleich gekennzeichnet war. Wichtig: Die Gesamtgrenze von 3.000 € durfte über den gesamten Begünstigungszeitraum nicht überschritten werden.

Form der Auszahlung: Die Prämie konnte sowohl in Geld als auch in Sachleistungen gewährt werden, beispielsweise in Form von Gutscheinen.

Wie wurde die Inflationsausgleich Prämie bisher verwendet?

Eine Studie des IMK Instituts befasste sich mit den Bestimmungsfaktoren und Auswirkungen der Sonderzahlungen Inflationsprämie. Aus dem entsprechenden Policy Brief Nr. 171 ergeben sich folgende Aussagen: Zwischen Herbst 2022 und Ende 2024 erhielten knapp 26 Millionen Beschäftigte in Deutschland eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mit insgesamt mehr als 52 Milliarden Euro.

Die Maßnahme wirkte spürbar: Sie stabilisierte die Kaufkraft, senkte die Lohnstückkosten um bis zu 1,5 % und verhinderte zusätzliche Inflationsdynamik. Auch volkswirtschaftlich war der Effekt relevant: mit einer fiskalischen Entlastung von rund 1 % des Brutto-Inland-Produkts.

Ein Rechenbeispiel

Arbeitgeber konnten in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000€ steuerfrei an ihre Mitarbeitenden im Rahmen des Inflationsausgleiches zahlen. Sie konnten alternativ im ersten Jahr 750€, im zweiten Jahr 1.000€ und im dritten Jahr 1.250€ auszahlen, also einen steigenden Verlauf verfolgen. Wichtig war nur: Insgesamt wird der Höchstbetrag von 3.000€ nicht überschritten.

Wer hatte Anspruch auf eine Inflationsprämie?

Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Liste an Arbeitnehmenden, die eine solche Prämie grundsätzlich erhalten konnten. Denn was viele nicht wissen: Auch Nebenbeschäftigungen, beispielsweise in Form von Minijobs, fallen mit in den Geltungsbereich für die Inflationsprämie.

  • Voll- oder Teilzeitangestellte
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Praktikanten und Auszubildende
  • Minijobber
  • Arbeitnehmende in Kurzarbeit oder Elternzeit
  • Arbeitnehmende, die Krankengeld beziehen
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt arbeiten
  • Menschen, die ehrenamtlich tätig sind.

Wichtig dabei zu beachten: Eine Inflationsausgleichprämie wurde immer zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt. Sprich, weder die 520€-Grenze im Minijob noch die 2.000€ monatliche Verdienstgrenze im Midijob sind davon betroffen. Außerdem waren Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses irrelevant dafür, ob Sie einen Inflationsausgleich bekommen können.

Alternative Arbeitgeberleistungen (Stand 11/2025)

Es gibt zahlreiche steuerfreie Leistungen nach EStG §3 - unsere top Auswahl haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

Nummer aus §3 EStGLeistung / ZweckSteuerfreibetrag / BesonderheitenTypische Anwendung im HR-Kontext
Nr. 15Betriebliche GesundheitsförderungBis 600 €/Jahr steuerfrei für zertifizierte Maßnahmen (§ 20 SGB V)Zuschuss zu Fitness, Kursen, Gesundheitstagen
Nr. 33KindergartenzuschussUnbegrenzt steuerfrei, wenn zweckgebunden und zusätzlich zum GehaltZuschuss zu Kitas, Krippen, Tagesmüttern
Nr. 34Jobticket / ÖPNV-ZuschussVoll steuerfrei, wenn zusätzlich zum GehaltDeutschlandticket, Monatskarte, Jobticket
Nr. 11Betriebliche Altersvorsorge (bAV)Bis 282 €/Monat steuerfrei (2025) via EntgeltumwandlungDirektversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
Nr. 11aZuschüsse zur betrieblichen UnfallversicherungSteuerfrei, wenn Pflichtversicherung oder zusätzlich zur EntlohnungGruppen-Unfallversicherungen
Nr. 39Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteSteuerfrei, wenn Fahrten pauschal mit 0,03 %/km versteuert werdenFirmenwagenregelung
Nr. 26Mahlzeiten im Betrieb (Kantine/Subventionen)Steuerfreier Sachbezugswert bis zu den amtlichen SachbezugsgrenzenEssenszuschuss, Kantinenessen
Nr. 63Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)60 € pro Anlass steuerfrei, z. B. Geburtstag, HochzeitKleine Geschenke, Blumen, Gutscheine
Nr. 45Weiterbildungsleistungen des ArbeitgebersVoll steuerfrei, wenn im betrieblichen InteresseSeminare, Schulungen, digitale Lernplattformen

War der Arbeitgeber verpflichtet zur Auszahlung der Prämie?

Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die zusätzlich zum monatlichen Arbeitslohn gewährt werden kann. Sprich, Arbeitnehmende hatten de facto keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.

Inflationsausgleich statt Weihnachtsgeld?

Gerade mit Blick auf das Ende des Jahres kam die Frage auf, ob Arbeitgeber den Inflationsausgleich statt Weihnachtsgeld zahlen durften. Hier gilt auch wieder die Grundregel: Die Zahlung der Prämie musste unbedingt einen Bezug zur Inflation haben. Wenn stattdessen auf einmal die Terminologie von einem Weihnachtsbonus oder Weihnachtsgeld mit in die Zahlung fließt, ist dieser Inflationsbezug nicht nachweisbar.

Natürlich kann zusätzlich zum Weihnachtsgeld eine Prämie geleistet werden. Dabei müssen die Zahlungen nur nach wie vor in zwei gesonderten Zahlungen erfolgen, die dann auch entsprechend getrennt in der Gehaltsabrechnung aufgeführt werden.

Übrigens: Als grundsätzliche Regelung zum Thema Weihnachtsgeld gilt, dass es sich hier um eine Sonderzahlung handelt. Das heißt, es ist auch steuer- und sozialpflichtig und kann bei geringfügig Beschäftigten zur Überschreitung der erlaubten Verdienstgrenze führen. Und: Solange das Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist, handelt es sich auch hier um eine freiwillige Leistung je nach Geschäftslage.

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