Inflationsausgleich 2023: Prämie bis zu 3.000€
Die Inflationsausgleichsprämie kann steuerfrei von Arbeitgebern an die Belegschaft ausgezahlt werden und beläuft sich auf bis zu 3.000€. Das ist seit dem 26. Oktober 2022 per Gesetz durch die Bundesregierung möglich. Aber: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Was Sie noch zu dem Thema wissen sollten?
Zunächst mal die zeitliche Begrenzung, denn diese Zahlung ist als Teil des dritten Entlastungspakets vom Bund noch bis Ende 2024 möglich. Das besagt das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Beweggründe für diese Entlastung sind vor allem steigende Lebensmittelpreise und hohe Energiekosten.
Die Regelung der Inflationsprämie zusammengefasst
Wir fassen also zusammen: Die Zahlung dieser Prämie ist im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Dabei darf der Betrag von 3.000€ je Arbeitnehmende steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.
Die Auszahlung kann bei Bedarf auch in mehreren Teilzahlungen erfolgen. Wichtig ist dabei nur, dass die Zahlung mit einem entsprechenden Hinweis auf kenntlich gemacht wird. Außerdem darf die 3.000€ Grenze über den gesamten Begünstigungszeitraum hinweg nicht überschritten werden.
Ein weiterer Punkt: Arbeitgeber können die Prämie sowohl als Geld- aber auch als Sachleistung gewähren. So können beispielsweise auch Leistungen in Form von Gutscheinen getätigt werden.
Ein Rechenbeispiel
Arbeitgeber können in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000€ steuerfrei an ihre Mitarbeitenden im Rahmen des Inflationsausgleiches zahlen. Sie können alternativ im ersten Jahr 750€, im zweiten Jahr 1.000€ und im dritten Jahr 1.250€ auszahlen, also einen steigenden Verlauf verfolgen. Wichtig ist nur: Insgesamt wird der Höchstbetrag von 3.000€ nicht überschritten.
Wer hat Anspruch auf eine Inflationsprämie?
Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Liste an Arbeitnehmenden, die eine solche Prämie grundsätzlich erhalten können. Denn was viele nicht wissen: Auch Nebenbeschäftigungen, beispielsweise in Form von Minijobs, fallen mit in den Geltungsbereich für die Inflationsprämie.
- Voll- oder Teilzeitangestellte
- Kurzfristig Beschäftigte
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
- Praktikanten und Auszubildende
- Minijobber
- Arbeitnehmende in Kurzarbeit oder Elternzeit
- Arbeitnehmende, die Krankengeld beziehen
- Menschen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt arbeiten
- Menschen, die ehrenamtlich tätig sind.
Wichtig dabei zu beachten: Eine Inflationsausgleichprämie wird immer zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt. Sprich, weder die 520€-Grenze im Minijob noch die 2.000€ monatliche Verdienstgrenze im Midijob sind davon betroffen. Außerdem sind Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses irrelevant dafür, ob Sie einen Inflationsausgleich bekommen können.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet zur Auszahlung der Prämie?
Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die zusätzlich zum monatlichen Arbeitslohn gewährt werden kann. Sprich, Arbeitnehmende haben de facto keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.
Inflationsausgleich statt Weihnachtsgeld?
Gerade mit Blick auf das Ende des Jahres kommt die Frage auf, ob Arbeitgeber den Inflationsausgleich statt Weihnachtsgeld zahlen dürfen. Hier gilt auch wieder die Grundregel: Die Zahlung der Prämie muss unbedingt einen Bezug zur Inflation haben. Wenn stattdessen auf einmal die Terminologie von einem Weihnachtsbonus oder Weihnachtsgeld mit in die Zahlung fließt, ist dieser Inflationsbezug nicht nachweisbar.
Natürlich kann zusätzlich zum Weihnachtsgeld eine Prämie geleistet werden. Dabei müssen die Zahlungen nur nach wie vor in zwei gesonderten Zahlungen erfolgen, die dann auch entsprechend getrennt in der Gehaltsabrechnung aufgeführt werden.
Übrigens: Als grundsätzliche Regelung zum Thema Weihnachtsgeld gilt, dass es sich hier um eine Sonderzahlung handelt. Das heißt, es ist auch steuer- und sozialpflichtig und kann bei geringfügig Beschäftigten zur Überschreitung der erlaubten Verdienstgrenze führen. Und: Solange das Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist, handelt es sich auch hier um eine freiwillige Leistung je nach Geschäftslage.