Was ist Nebenbeschäftigung & welche Regelungen gibt es?
Viele Arbeitnehmende in einem Anstellungsverhältnis sind daran interessiert, ihr Einkommen durch eine zusätzliche Nebenbeschäftigung aufzubessern. Aber wie wird das genau definiert und was gilt es bezüglich Steuern und Arbeitgebenden zu beachten?

Das Wichtigste in Kürze
- Nebenbeschäftigung beschreibt die zusätzliche bezahlte Arbeit, die ergänzend zu einem bereits bestehenden primären Arbeitsverhältnis geleistet wird.
- Das Ausüben einer Nebentätigkeit ist durch den Arbeitgebenden grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig.
- Der Betrag des zusätzlichen Einkommens spielt eine Rolle für eventuelle steuerliche Abgaben.
Was ist Nebenbeschäftigung? Eine Definition
Eine Nebenbeschäftigung ist eine Arbeitstätigkeit, die zusätzlich zur hauptberuflichen Arbeit von angestellten Arbeitnehmenden oder Beamten ausgeübt wird. Damit sind alle Tätigkeiten gemeint, die im Sinne einer bezahlten Betätigung verrichtet werden.
Ein klassischer Minijob zählt ebenso dazu wie eine selbstständige Beschäftigung, beispielsweise ein eigener Online-Shop. Entscheidend ist die zusätzliche bezahlte Arbeit, die ergänzend zu einem bereits bestehenden primären Arbeitsverhältnis geleistet wird.
Nebenbeschäftigung und Arbeitgeber - was ist zu beachten?
Die Frage, ob man eine Nebenbeschäftigung beim Arbeitgeber melden muss, gehört zu den häufigsten Unsicherheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Grundsätzlich gilt: Das Ausüben einer Nebentätigkeit ist in der Freizeit erlaubt und nicht automatisch genehmigungspflichtig durch den Arbeitgeber. Sie fällt in den privaten Bereich des Mitarbeitenden.
Allerdings sollten Beschäftigte beachten, dass der Arbeitgeber bei einer Nebenbeschäftigung bestimmte Interessen hat, die geschützt werden müssen. Deshalb ist es in der Praxis sinnvoll, den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit zu informieren, auch wenn dieser die zusätzliche Tätigkeit in der Regel nicht verbieten darf.
Wichtige Punkte im Zusammenhang „Nebenbeschäftigung und Arbeitgeber“:
- Eine Nebenbeschäftigung oder ein Minijob darf den Hauptberuf nicht beeinträchtigen.
- Die Tätigkeit darf nicht in Konkurrenz zu den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers stehen.
- Der Mitarbeitende darf durch die Nebentätigkeit nicht so überlastet sein, dass er seinen vertraglichen Pflichten im Hauptjob nicht mehr nachkommen kann.
Damit wird klar: Auch wenn eine Nebenbeschäftigung ohne Arbeitgeber-Genehmigung grundsätzlich erlaubt ist, bestehen rechtliche Grenzen und Informationspflichten, die unbedingt berücksichtigt werden sollten.
Haupt- und Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich zudem, ob eine Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber zulässig ist. Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich ist es möglich, neben der Hauptbeschäftigung eine weitere Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber auszuüben, etwa in Form eines Minijobs oder eines zusätzlichen Stundenkontingents.
Dabei sind jedoch klare rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten:
- Arbeitszeitgesetz: Beide Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von in der Regel 48 Stunden darf nicht überschritten werden.
- Sozialversicherung: Haupt- und Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber gelten in der Regel als ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Damit entfällt die sozialversicherungsfreie Behandlung eines Minijobs.
- Arbeitsvertrag: Zusätzliche Aufgaben müssen im bestehenden Vertrag geregelt oder über eine Ergänzungsvereinbarung festgelegt werden.
- Vergütung und Überstunden: Ein zweites Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ersetzt oft lediglich Überstundenregelungen und ist rechtlich nicht als eigenständige Nebentätigkeit anerkannt.
Nebenbeschäftigung und die Steuer
Es gibt prinzipiell keine Einschränkungen zur Höhe des Nebeneinkommens. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Betrag des zusätzlichen Einkommens in Bezug auf die Steuer eine Rolle spielt.
Übersteigt der Zweitjob die Grenze von 556 Euro monatlich (Stand 2025) nicht, ist er sowohl sozialversicherungsfrei als auch steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Der Arbeitgebende führt hier üblicherweise eine einheitliche Pauschalsteuer ab.
Interessant: auch für die Nebenbeschäftigung gilt der Mindestlohn.
Liegt das zusätzliche Einkommen hingegen regelmäßig über diesem Betrag, so gilt für die Nebenbeschäftigung Steuerklasse VI. Der Nebenverdienst muss in der jährlichen Steuererklärung aufgeführt werden.
Auswirkungen von Nebenbeschäftigung auf Kurzarbeitergeld
Eine Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit ist zulässig. Bei den Auswirkungen des Zuverdienstes auf die Höhe des Kurzarbeitbetrags kommt es auf den Zeitpunkt des Nebenjobbeginns an.
Wurde die zusätzliche Beschäftigung erst begonnen, als die Kurzarbeit schon bestand, so wird der Betrag angerechnet, da eine Entgelterhöhung vorliegt. Bestand die Nebentätigkeit hingegen bereits vor der Kurzarbeit, so sind keine Einbußen zu erwarten. Der Zuverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitentgelt angerechnet.
Nebenjob im Studium
Studenten dürfen steuerfrei monatlich bis zu 556 Euro beziehungsweise im Jahr maximal 6672 Euro hinzuverdienen. Darüber hinaus wird jährlich neu ein Freibetrag festgelegt (im Jahr 2021 sind es 9477 Euro). Verdienen Studenten mehr als 6672 Euro jährlich, müssen sie zunächst Steuern zahlen, erhalten diese aber bis zum Freibetrag über die Steuererklärung wieder zurück.
Entscheidend ist auch die sogenannte 20-Stunden-Regel. Ein Job darf nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als 20 Stunden wöchentlich, da ansonsten nicht das Studium, sondern die Arbeitsstelle an erster Stelle steht und der studentische Status in der Sozialversicherung verloren geht.
Ausnahmeregelungen bei Nebenbeschäftigungen
Beamte
Beamte haben gesonderte Regelungen bei der Aufnahme eines Zusatzjobs. Eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst setzt konkrete Angaben über Art und Dauer sowie Einkommen gegenüber dem Arbeitgeber voraus. Je nach Dienstherr können eine Genehmigungspflicht und auch die Möglichkeit einer Ablehnung bestehen. Details hierzu legen die einzelnen Bundesländer in eigenen Regelungen fest.
Senioren
Senioren dürfen ihre Rente zu jeder Zeit mit einem zusätzlichen Nebenjob in beliebiger Höhe aufstocken. Voraussetzung ist, dass sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Bei einem vorzeitigen Renteneintritt beträgt die Zuverdienstgrenze 6672 Euro jährlich.
Arbeitslose
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, sind verpflichtet, einen Nebenjob bei der Agentur für Arbeit anzumelden. Sie dürfen nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten und dabei maximal 165 Euro monatlich hinzuverdienen (Freibetrag). Liegen die Einnahmen aus der Nebenbeschäftigung über diesem Betrag, werden die Leistungen gekürzt.
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Nebenbeschäftigung von zu Hause
In Deutschland gibt es bei der Ausübung einer Nebenbeschäftigung von zu Hause aus einige gesetzliche Vorschriften, auf die man achten sollte. Hier sind einige wichtige Punkte:
- Meldepflicht: Wenn man eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss man diese in der Regel beim Finanzamt anmelden.
- Gewerbe: Wenn die Nebenbeschäftigung ein Gewerbe darstellt, muss man sich eventuell gewerblich anmelden.
- Versicherung: Man sollte sich erkundigen, ob man für die Nebenbeschäftigung eine Versicherung abschließen muss.
- Steuern: Man muss die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung in der Steuererklärung angeben und gegebenenfalls Steuern darauf zahlen.
Es ist zudem zu beachten, dass manche Tätigkeiten eine Erlaubnis oder eine Genehmigung erfordern können, z. B. wenn man ein bestimmtes Gewerbe ausübt oder gewisse Produkte verkauft. Es empfiehlt sich daher, sich vor Beginn der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden zu informieren.
FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick
Ja, ein Minijob als Hinzuverdienst zur Rente ist in der Regel steuerfrei. Rentnerinnen und Rentner können bis zur 556-Euro-Grenze monatlich aus einem Minijob verdienen, ohne dafür Lohnsteuer zahlen zu müssen.
Eine Nebenbeschäftigung muss in der Regel beim Arbeitgeber angezeigt werden, auch wenn sie nicht genehmigungspflichtig ist. Die Anzeige erfolgt meist schriftlich und sollte folgende Punkte enthalten:
- Art der Tätigkeit (z. B. Minijob, Selbstständigkeit)
- Umfang der Arbeitszeit
- Name des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers der Nebentätigkeit
- Beginn der Nebenbeschäftigung
Ja, eine Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich erlaubt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit einer zusätzlichen Tätigkeit nachgehen, sei es ein Minijob, eine selbstständige Tätigkeit oder eine projektbezogene Arbeit.
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