Wegeunfall – zur oder von der Arbeit

Stress, Müdigkeit und Unaufmerksamkeit sind alles Faktoren, die zu Unfällen beitragen können. Passiert dies auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit, spricht man von einem Wegeunfall. Diese Art von Unfall unterliegt speziellen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung und unterscheidet sich somit von Unfällen, die direkt am Arbeitsplatz geschehen.


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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wegeunfall bezieht sich nur auf den direkten Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte.
  • Folgende Umwege sind versichert: Das bringen oder abholen von Kindern am Betreuungsplatz, Abweichungen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder durch besondere Verkehrsverhältnisse oder ein längerer Arbeitsweg, um die Arbeitsstätte schneller zu erreichen.
  • Ein Wegeunfall sollte unmittelbar gemeldet werden. Arbeitgeber müssen sich an die Berufsgenossenschaft wenden, sobald die Krankschreibung drei Tage übersteigt.
  • Weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen Sachschäden.

Definition: Was ist ein Wegeunfall?

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Form von Arbeitsunfall, der in § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genauer definiert wird. Ein Wegeunfall liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ein Unfall passiert auf dem Weg von der Wohnung der versicherten Person zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, oder
  2. Ein Unfall passiert auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte versichert ist. Wird der direkte Weg aus privaten Gründen unterbrochen, erlischt die Versicherung.

Wer ist versichert?

Im Rahmen des Versicherungsschutzes sind folgende Personen versichert: Arbeitnehmende, Schüler, Studenten, Menschen, die Angehörige Zuhause pflegen und ehrenamtlich aktive.

Versicherte können frei wählen, wie sie ihren Weg zurücklegen wollen. Egal ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto: Unabhängig vom Verkehrsmittel besteht Versicherungsschutz.

Beispiel: Wegeunfall und Zweitwohnung

Unterhält der Beschäftigte eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, so sind seine Fahrten zwischen beiden Privatwohnungen und der Arbeitsstätte versichert. Das gleiche Prinzip betrifft auch eine andere Wohnung, die im Sinne des Gesetzgebers als Lebensmittelpunkt angesehen wird.

Verbringt die Mitarbeiterin also beispielsweise ihre Freizeit zu einem Großteil mit dem Lebensgefährten und fährt von dessen Wohnung regelmäßig zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird auch ein solcher Arbeitsweg in den Versicherungsschutz einbezogen.

Sind Umwege versichert?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, um welchen Umweg es sich handelt.

Versicherungsschutz ist vorhanden Generell gilt der Versicherungsschutz auch dann im Fall von Umwegen, wenn sie für den Arbeitnehmenden aus einem bestimmten Grund notwendig sind. Dies können folgende Fälle sein:

  • Im Haushalt lebende Kinder werden während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertraut.
  • Auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück besteht eine Fahrgemeinschaft.
  • Eine Umleitung muss wegen besonderer Verkehrsverhältnisse gewählt werden.
  • Ein längerer Arbeitsweg erlaubt es, die Arbeitsstätte schneller zu erreichen.

Versicherungsschutz entfällt Der Versicherungsschutz entfällt hingegen, wenn Umwege persönlich motiviert sind oder wenn Unterbrechungen des Arbeitswegs länger als zwei Stunden dauern. Die versicherte Person verlässt freiwillig ihren Arbeitsweg, wenn sie beispielsweise:

  • eine auf dem Weg liegende Tankstelle aufsucht,
  • den Frühstücks- oder Mittags Einkauf in einem stationären Laden tätigt,
  • einen privaten Arzttermin wahrnimmt,
  • bei Bekannten auf dem Heimweg von der Arbeit vorbeischaut.

Krankmeldung – Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Erkrankt ein Arbeitnehmender, ist es ihm je nach Ausmaß nicht möglich zu arbeiten uns es muss entsprechend eine Krankmeldung an den Arbeitgebenden erfolgen. Spätestens nach drei Tagen muss dann auch ein Arztbesuch erfolgen. Wie der richtiger Ablauf einer Krankmeldung aussieht, wie lange weiterhin Lohn gezahlt wird und wie Kinderkrankentage behandelt werden?

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Wege- und Arbeitsunfall: Wo liegt der Unterschied?

Der Unterschied zwischen beiden Unfallformen besteht vorwiegend darin, dass sie in verschiedenen Situationen des beruflichen Lebens auftreten. Während sich ein Wegeunfall auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstätte nach Hause ereignet, passiert ein Arbeitsunfall während des Arbeitsdienstes.

Dabei ist die Definition eines Arbeitsweges von Relevanz: Der Arbeitsweg beginnt erst dann, wenn der Beschäftigte das Wohnhaus oder das Betriebsgelände verlassen hat. Er endet, sobald der Beschäftigte die Außentür des Wohnhauses durchschreitet oder das Betriebsgelände betritt.

Der Arbeitsweg lässt sich mit folgenden Beispielen näher veranschaulichen:

Kein Wegeunfall: Kommt es zum Sturz des Beschäftigten auf der Treppe im eigenen Wohnhaus, greift die gesetzliche Versicherung nicht, weil der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg passiert ist.

Wegeunfall: Anders sieht es aus, wenn sich der Sturz im Freien auf dem Weg zur Autogarage oder auf der öffentlichen Treppe auf dem Gehweg ereignet. In diesem Fall ist der Arbeitsweg versichert, sofern sonstige Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel die bereits genannten Umwege.

Wegeunfall: Was tun?

Durch die speziellen Bestimmungen eines Wegeunfalls, kann es im Fall des Falles schnell zu Verwirrung mit Blick auf das richtige Vorgehen kommen.

Ärztliche Versorgung

Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg geschehen, sollte die geschädigte Person wie in jedem anderen Unfall vorgehen. Die erste und wichtigste Sache ist eine ärztliche Versorgung, die je nach Zustand der geschädigten Person in einem Krankenhaus oder beim zuständigen Durchgangsarzt erfolgt.

Wegeunfall melden

Danach gilt es, den Wegeunfall beim Arbeitgeber zu melden. Die Meldepflicht von einem Wegeunfall besteht im Zweifel auch für den Arbeitgeber: Stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, die länger als drei Tage dauern wird, muss der Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft (BG) eine entsprechende Unfallanzeige erstatten. Ist ein Wegeunfall tödlich, muss der Arbeitgeber zusätzlich die oberste Landesbehörde informieren.

Melden bei der Berufsgenossenschaft

Folgende Fragen stellen sich bei der Involvierung der Berufsgenossenschaft:

  • Hat die geschädigte Person Anspruch auf das Schmerzensgeld?
  • Wer zahlt es?
  • Und in welcher Situation?

Grundsätzlich gilt: Die Berufsgenossenschaft zahlt kein Schmerzensgeld bei einem Wegeunfall. Ein Anspruch darauf entsteht nur dann, wenn eine vorsätzliche Beschädigung seitens der Führungsperson oder eines anderen Mitarbeitenden vorgeworfen werden kann. Ist das nicht der Fall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Schmerzensgeld.

Lohnfortzahlung

Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung ist nur dann gewährleistet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um sie in Anspruch zu nehmen, darf der geschädigten Person beispielsweise keine Schuld am ereigneten Unfall zugewiesen werden.

Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnfortzahlung außerdem nur dann, wenn ein Beschäftigter beim Unternehmen seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Ansonsten zahlt die Unfallversicherung in Form von Verletztengeld.

Wegeunfall: Wer zahlt den Sachschaden?

Sowohl das Schmerzensgeld als auch die Lohnfortzahlung erstrecken sich ausschließlich auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg. Aber wer zahlt den durch einen Wegeunfall entstandenen Sachschaden?

Die Regelungen dazu: Weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen einen Sachschaden. Dieser wird normalerweise durch etwaige Versicherungen wie beispielsweise die Kaskoversicherung abgedeckt, sofern die geschädigte Person unverschuldet einen Unfall erlitten hat.

In diesem Zusammenhang auch gut zu wissen: Solange der Arbeitgeber den Unfall nicht vorsätzlich verursacht hat, muss er keinen Schadensersatz zahlen. Sollte es tatsächlich so sein, dass der Arbeitgeber den Unfall verschuldet hat, müssen in jedem Fall Nachweise gesammelt und vorgewiesen werden, die diese Schuld beweisen.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Für die Erstversorgung kommt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf. Im Weiteren, beispielsweise für länger andauernde Heilungsprozesse, unterstützt Sie der Arbeitnehmer finanziell. Immer notwendig dafür: Eine ordentliche Meldung des Wegeunfalls.

Um einen Wegeunfall korrekt melden zu können, müssen folgende Informationen vorliegen: Mitgliedsnummer des Unternehmens, Krankenkasse, Namen und Anschrift, Zeit und Ort vom Unfall, Beschreibung der Verletzung, Daten des Arztes der Erstbehandlung, Informationen zu Zeugen des Unfalls.

Zahlt die Versicherung nach einem Wegeunfall Verletztengeld, beläuft sich dies in etwa auf 80 Prozent des letzten durchschnittlichen Bruttoverdienstes.

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