Wegeunfall – zur oder von der Arbeit
Wegeunfall - das Wichtigste auf einem Blick. Dieser Beitrag erklärt, worauf im Ernstfall besonders zu achten ist.

Wegeunfall - das Wichtigste auf einem Blick: Wegeunfälle passieren öfter als gedacht. Stress, Müdigkeit und Unaufmerksamkeit sind wichtige Faktoren, die zu Unfällen beitragen. Ein kurzer Augenblick genügt, um einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu erleiden. Dieser Beitrag erklärt, worauf im Ernstfall besonders zu achten ist.
Was ist ein Wegeunfall?
Es handelt sich hierbei um eine spezielle Form von Arbeitsunfall, der in § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genauer definiert wird. Er liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Unfall passiert auf dem Weg von der Wohnung der versicherten Person zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit.
- Er kann sich ebenfalls auf dem Rückweg von Arbeit nach Hause ereignen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte versichert ist.
Beispiel: Wegeunfall in der Zweitwohnung
Unterhält der Beschäftigte eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, so sind seine Fahrten zwischen beiden Privatwohnungen und Arbeitsstätte versichert. Das gleiche Prinzip betrifft auch eine andere Wohnung, die im Sinne des Gesetzgebers als Lebensmittelpunkt angesehen wird.
Um nur ein Beispiel zu nennen: Verbringt die Mitarbeiterin ihre Freizeit mit dem Lebensgefährten und fährt von seiner Wohnung täglich zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird auch ein solcher Arbeitsweg in den Versicherungsschutz einbezogen.
Sind Umwege versichert?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, um welchen Umweg es sich handelt.
Versicherungsschutz ist vorhanden
Generell gilt der Versicherungsschutz für Umwege, die für den Arbeitnehmenden aus einem bestimmten Grund notwendig sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn:
- im Haushalt lebende Kinder während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertraut werden,
- eine Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück besteht,
- eine Umleitung wegen besonderer Verkehrsverhältnisse gewählt werden muss,
- ein längerer Arbeitsweg erlaubt, die Arbeitsstätte schneller zu erreichen.
Versicherungsschutz entfällt
Der Versicherungsschutz entfällt hingegen, wenn Umwege persönlich motiviert sind oder wenn Unterbrechungen des Arbeitswegs länger als zwei Stunden dauern. Die versicherte Person verlässt freiwillig ihren Arbeitsweg, wenn sie:
- eine auf dem Weg liegende Tankstelle aufsucht,
- den Frühstücks- oder Mittagseinkauf in einem stationären Laden tätigt,
- einen privaten Arzttermin wahrnimmt,
- bei Bekannten auf dem Heimweg von der Arbeit vorbeischaut.
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Wege- und Arbeitsunfall: Wo liegt der Unterschied?
Der Unterschied zwischen beiden Unfallformen besteht vorwiegend darin, dass sie in verschiedenen Situationen des beruflichen Lebens auftreten. Während sich ein Wegeunfall auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstätte nach Hause ereignet, passiert ein Arbeitsunfall während des Arbeitsdienstes.
Dabei ist die Definition von Arbeitsweg von Relevanz. Laut dieser beginnt der Arbeitsweg erst dann, wenn der Beschäftigte das Wohnhaus oder Betriebsgelände verlassen hat. Er endet, sobald der Beschäftigte die Außentür des Wohnhauses durchschreitet oder das Betriebsgelände betritt.
Der Arbeitsweg lässt sich mit folgenden Wegeunfall Beispielen näher veranschaulichen: Kommt es zum Sturz des Beschäftigten auf der Treppe im eigenen Wohnhaus, greift die gesetzliche Versicherung nicht, weil der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg passiert ist.
Anders sieht es aus, wenn sich der Sturz im Freien auf dem Weg zur Autogarage oder auf der öffentlichen Treppe auf dem Gehweg ereignet. In diesem Fall ist der Arbeitsweg versichert, sofern sonstige Voraussetzungen für Anerkennung von Unfall erfüllt sind. Diese betreffen unter anderem die oben genannten Umwege.
Wegeunfall was tun: Die richtige Vorgehensweise
Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg geschehen, sollte die geschädigte Person wie beim normalen Arbeitsunfall vorgehen. Die erste und wichtigste Sache ist die ärztliche Versorgung, die je nach Zustand der geschädigten Person in einem Krankenhaus oder beim zuständigen Durchgangsarzt erfolgt. Dann gilt es einen Wegeunfall zu melden. Die Wegeunfall Meldepflicht besteht auch für den Arbeitgebenden: Stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, die länger als drei Tage dauern wird, muss der Arbeitgebende bei der Berufsgenossenschaft (BG) eine entsprechende Unfallanzeige erstatten.
Wegeunfall Berufsgenossenschaft
Im Zusammenhang mit Wegeunfall BG stellen sich folgende Fragen:
- Hat die geschädigte Person einen Anspruch auf das Schmerzensgeld?
- Wer zahlt es und in welcher Situation?
- Kann sich die geschädigte Person auf die Lohnfortzahlung verlassen?
Grundsätzlich zahlt die Berufsgenossenschaft kein Wegeunfall Schmerzensgeld. Ein Anspruch auf dieses entsteht nur dann, wenn eine vorsätzliche Beschädigung seitens der Führungsperson oder eines anderen Mitarbeitenden vorgeworfen werden kann. Ansonsten zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Schmerzensgeld.
Wegeunfall Lohnfortzahlung
Was die Wegeunfall Lohnfortzahlung anbetrifft, gelten hier die gleichen Bestimmungen wie bei einem Arbeitsunfall. Die Lohnfortzahlung ist nur dann gewährleistet, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Um sie in Anspruch zu nehmen, darf der geschädigten Person beispielsweise keine Schuld am ereigneten Unfall zugewiesen werden.
Der Arbeitgebende übernimmt die Lohnfortzahlung nur dann, wenn ein Beschäftigter beim Unternehmen seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Im anderen Fall wird das Verletztengeld von der Unfallversicherung ausbezahlt.
Wegeunfall passiert: Wer zahlt den Sachschaden?
Sowohl das Schmerzensgeld als auch die Lohnfortzahlung, die oben kurz beschrieben wurden, erstrecken sich ausschließlich auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg. Nun kommt die Frage auf: Wer zahlt den durch einen Wegeunfall entstandenen Sachschaden?
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung den Sachschaden übernimmt. Dieser wird normalerweise durch die Kaskoversicherung abgedeckt, sofern die geschädigte Person unverschuldet einen Unfall erlitten hat.
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