Wegeunfall – Definition, Versicherungsschutz und Arbeitgeberpflichten
Passiert ein Unfall auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit, spricht man von einem Wegeunfall. Diese Art von Unfall unterliegt speziellen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung und unterscheidet sich somit von Unfällen, die direkt am Arbeitsplatz geschehen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Wegeunfall bezieht sich nur auf den direkten Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte.
- Folgende Umwege sind versichert: Das bringen oder abholen von Kindern am Betreuungsplatz, Abweichungen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder durch besondere Verkehrsverhältnisse oder ein längerer Arbeitsweg, um die Arbeitsstätte schneller zu erreichen.
- Ein Wegeunfall sollte unmittelbar gemeldet werden. Arbeitgeber müssen sich an die Berufsgenossenschaft wenden, sobald die Krankschreibung drei Tage übersteigt.
- Weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen Sachschäden.
Definition: Was ist ein Wegeunfall?
Der Wegeunfall ist eine spezielle Form von Arbeitsunfall, der in § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genauer definiert wird. Ein Wegeunfall liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Unfall passiert auf dem Weg von der Wohnung der versicherten Person zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, oder
- Ein Unfall passiert auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der privaten Wohnung und der Tätigkeitsstätte versichert ist. Wird der direkte Weg aus privaten Gründen unterbrochen, erlischt die Versicherung.
Beispiele für Wegeunfälle:
- Sturz auf dem Gehweg auf dem Weg zur Arbeit
- Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg
- Unfall mit dem Fahrrad auf dem Heimweg
Versicherte können also frei wählen, wie sie ihren Weg zurücklegen wollen. Egal ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto: Unabhängig vom Verkehrsmittel besteht Versicherungsschutz.
Wer ist versichert & was ist zu tun?
Im Rahmen des Versicherungsschutzes sind folgende Personen versichert: Arbeitnehmende, Schüler, Studenten, Menschen, die Angehörige Zuhause pflegen und ehrenamtlich aktive.
Nach einem Wegeunfall gelten folgende Meldepflichten:
- Unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber
- Besuch bei einem Durchgangsarzt, wenn ärztliche Behandlung nötig ist
- Dokumentation des Unfallhergangs
- Ausfüllen eines Unfallmeldeformulars
Sind Umwege versichert?
Ob ein Umweg auf dem Arbeitsweg als Wegeunfall gilt, hängt vom Grund der Abweichung ab. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII bleibt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bestehen, wenn der Umweg aus objektiv nachvollziehbaren Gründen notwendig ist.
Versicherungsschutz besteht | Kein Versicherungsschutz |
---|---|
Der Umweg ist aus beruflichen oder verkehrsbedingten Gründen notwendig. | Der Umweg ist privat motiviert oder die Unterbrechung dauert länger als zwei Stunden. |
Bringen oder Abholen im selben Haushalt lebender Kinder von einer Kita oder Tagesbetreuung. | Aufsuchen einer Tankstelle zu privaten Zwecken. |
Abholen oder Bringen von Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft. | Erledigung privater Einkäufe (z. B. Frühstück, Mittagessen). |
Verkehrsbedingte Umleitung aufgrund von Baustellen, Sperrungen oder Staus. | Wahrnehmen eines nicht arbeitsbedingten Arzttermins. |
Wahl eines längeren, aber objektiv schnelleren oder sichereren Arbeitsweges. | Besuch von Freunden oder Bekannten auf dem Heimweg. |
Wegeunfall: Wer zahlt?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Leistungen im Falle eines anerkannten Wegeunfalls. Zuständig ist die jeweilige Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse.
Leistungen umfassen:
- Heilbehandlung
- Verletztengeld
- Reha- und ggf. Rentenleistungen
Aber wer zahlt den durch einen Wegeunfall entstandenen Sachschaden? Die Regelungen dazu: Weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen einen Sachschaden.
Dieser wird normalerweise durch etwaige Versicherungen wie beispielsweise die Kaskoversicherung abgedeckt, sofern die geschädigte Person unverschuldet einen Unfall erlitten hat.
In diesem Zusammenhang auch gut zu wissen: Solange der Arbeitgeber den Unfall nicht vorsätzlich verursacht hat, muss er keinen Schadensersatz zahlen. Sollte es tatsächlich so sein, dass der Arbeitgeber den Unfall verschuldet hat, müssen in jedem Fall Nachweise gesammelt und vorgewiesen werden, die diese Schuld beweisen.
Beispiel: Wegeunfall und Zweitwohnung
Unterhält der Beschäftigte eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, so sind seine Fahrten zwischen beiden Privatwohnungen und der Arbeitsstätte versichert. Das gleiche Prinzip betrifft auch eine andere Wohnung, die im Sinne des Gesetzgebers als Lebensmittelpunkt angesehen wird.
Verbringt die Mitarbeiterin also beispielsweise ihre Freizeit zu einem Großteil mit dem Lebensgefährten und fährt von dessen Wohnung regelmäßig zum Ort ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird auch ein solcher Arbeitsweg in den Versicherungsschutz einbezogen.
Wegeunfall: Was tun?
Durch die speziellen Bestimmungen eines Wegeunfalls, kann es im Fall des Falles schnell zu Verwirrung mit Blick auf das richtige Vorgehen kommen.
Ärztliche Versorgung
Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg geschehen, sollte die geschädigte Person wie in jedem anderen Unfall vorgehen. Die erste und wichtigste Sache ist eine ärztliche Versorgung, die je nach Zustand der geschädigten Person in einem Krankenhaus oder beim zuständigen Durchgangsarzt erfolgt.
Wegeunfall beim Arbeitgeber melden
Danach gilt es, den Wegeunfall beim Arbeitgeber zu melden. Die Meldepflicht von einem Wegeunfall besteht im Zweifel auch für den Arbeitgeber.
Denn wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tage feststellt, muss der Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft (BG) eine entsprechende Unfallanzeige erstatten.
Ist ein Wegeunfall tödlich, muss der Arbeitgeber zusätzlich die oberste Landesbehörde informieren.
Melden bei der Berufsgenossenschaft
Folgende Fragen stellen sich bei der Involvierung der Berufsgenossenschaft:
- Hat die geschädigte Person Anspruch auf das Schmerzensgeld?
- Wer zahlt es?
- Und in welcher Situation?
Grundsätzlich gilt: Die Berufsgenossenschaft zahlt kein Schmerzensgeld bei einem Wegeunfall. Ein Anspruch darauf entsteht nur dann, wenn eine vorsätzliche Beschädigung seitens der Führungsperson oder eines anderen Mitarbeitenden vorgeworfen werden kann. Ist das nicht der Fall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Schmerzensgeld.
Lohnfortzahlung
Ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung ist nur dann gewährleistet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um sie in Anspruch zu nehmen, darf der geschädigten Person beispielsweise keine Schuld am ereigneten Unfall zugewiesen werden.
Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnfortzahlung außerdem nur dann, wenn ein Beschäftigter beim Unternehmen seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Ansonsten zahlt die Unfallversicherung in Form von Verletztengeld.
Unfall auf dem Arbeitsweg vs. Privatfahrt
Nicht jeder Unfall auf dem Weg nach Hause ist automatisch ein Wegeunfall. Entscheidend ist der Zweck der Fahrt:
- Wegeunfall: Unfall passiert auf dem direkten oder erlaubten Umweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Versicherungsschutz greift.
- Privatfahrt: Jede Fahrt, die nicht mit dem Arbeitsweg verbunden ist (z. B. Einkäufe, Arztbesuche, Besuche bei Freunden), fällt nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.
Die Abgrenzung ist besonders wichtig, da sonst der Versicherungsschutz entfällt.
FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick
Für die Erstversorgung kommt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf. Im Weiteren, beispielsweise für länger andauernde Heilungsprozesse, unterstützt Sie der Arbeitnehmer finanziell. Immer notwendig dafür: Eine ordentliche Meldung des Wegeunfalls.
Um einen Wegeunfall korrekt melden zu können, müssen folgende Informationen vorliegen: Mitgliedsnummer des Unternehmens, Krankenkasse, Namen und Anschrift, Zeit und Ort vom Unfall, Beschreibung der Verletzung, Daten des Arztes der Erstbehandlung, Informationen zu Zeugen des Unfalls.
Zahlt die Versicherung nach einem Wegeunfall Verletztengeld, beläuft sich dies in etwa auf 80 Prozent des letzten durchschnittlichen Bruttoverdienstes.
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