Gesetzlicher Urlaubsanspruch
20 Tage, 26 Tage oder doch 30 Tage Urlaub? Wir erklären, wie viel Anspruch jeder bei Kurzarbeit, Krankheit, Teilzeit und anderen Sonderfällen hat.

Wie viele Urlaubstage Arbeitnehmenden zustehen, regeln der Tarif- oder der Arbeitsvertrag. Das Bundesurlaubsgesetz legt allerdings Untergrenzen fest. So stehen jedem Arbeitnehmenden mit einer Fünftagewoche pro Jahr mindestens 20 Tage bezahlter Erholungsurlaub zu. Bei einer Sechstagewoche sind es mindestens 24 Urlaubstage.
Das entspricht jeweils einem gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaubs. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht ab einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit.
Urlaubsberechnung beim Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit
Für Teilzeitangestellte gelten grundsätzlich die gleichen Rechte wie für Vollzeitkräfte. Wie viele Urlaubstage ihnen zustehen, hängt von der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeiten ab.
Berechnung des Urlaubsanspruchs unter regelmäßiger Arbeitszeit
Den Urlaubsanspruch berechnen ist einfach. Wird die Wochenstundenzahl an fünf bzw. sechs Tagen in der Woche erbracht, so stehen der Teilzeitkraft 20 bzw. 24 Urlaubstage zu – ebenso viele wie der Vollzeitkraft. Erbringt der oder die Teilzeitangestellte die Wochenarbeitszeit an zwei oder drei Tagen, reduziert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend.
Beispiel mit einer Vier-Tage-Woche: Herr Klausens arbeitet 30 Stunden an 5 Tagen die Woche. Er hat 30 Tage Urlaub. Ab dem kommenden Jahr möchte er die 30 Stunden auf 4 Tage verteilen. Damit reduziert sich sein Urlaubsanspruch auf 24 Tage. Sprich: Der Urlaubsanspruch von Teilzeitstellen basiert auf den Arbeitstagen und nicht wie oft irrtümlicherweise angenommen der Arbeitszeit pro Tag.
Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit
Urlaubsanspruch anteilig berechnen unter unregelmäßiger Arbeitszeit
Den Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen bedeutet, dass der Urlaubsanspruch in Bezug auf ihre tatsächliche Arbeitszeit berechnet wird. Dies ist vor allem für Teilzeitbeschäftigte relevant, da sie weniger Arbeitszeit pro Woche haben, als Vollzeitbeschäftigte.
Eine Berechnung des Urlaubsanspruchs könnte wie folgt aussehen: Angenommen, ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet 20 Stunden verteilt auf drei Arbeitstage pro Woche. Vollzeitkräfte arbeiten 5 Tage in der Wochen und haben 25 Tage Urlaub pro Jahr. In diesem Fall erhält der Teilzeitbeschäftigte einen Urlaubsanspruchs basierend auf folgender Rechnung: 25 Urlaubstage / 5 Regelwerktage * 3 Arbeitstage = 15 Tage Urlaubsanspruch pro Jahr.
Um den Urlaubsanspruch bei Teilzeit Stellen zu berechnen, gibt es aber auch praktische Tools, wie zum Beispiel dieser Urlaubsrechner. Hier müssen nur die jeweiligen Rahmendaten eingegeben werden, und schon bekommt man seine Ergebnisse.
Kann Resturlaub in das Folgejahr übertragen werden?
Eine Übertragung des Resturlaubs in das Folgejahr ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Schließlich dient der gesetzliche Urlaubsanspruch dazu, dass Arbeitnehmende sich ausreichend von ihrer Arbeitsbelastung erholen können.
Trotzdem gibt es persönliche oder betriebliche Umstände, durch die Mitarbeitende es nicht schaffen, ihren Urlaubsanspruch im laufenden Jahr geltend zu machen. So beispielsweise bei einer lang andauernden Krankheit. In diesem Fall darf der Resturlaub ins Folgejahr übernommen, muss aber bis spätestens zum 31. März in Anspruch genommen werden.
Kann Resturlaub verfallen?
Der Europäische Gerichtshof hat Ende 2022 entschieden, dass der Resturlaub vom Vorjahr unter bestimmten Bedingungen nicht mehr automatisch verfallen darf. Beispielsweise muss der Arbeitgeber alle Mitarbeitenden ausdrücklich und rechtzeitig auf ihre noch offenen Urlaubstage in dem aktuellen Jahr hingewiesen haben. Stellen diese dennoch keinen Urlaubsantrag, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass freiwillig und bewusst auf den Urlaubsanspruch verzichtet wird. In diesem Fall verfällt dann der gesetzliche Urlaubsanspruch.
Weiterhin muss das aktuelle Jahr noch genügend Tage aufweisen, an denen die verbleibenden Tage genommen werden können. Worauf es außerdem noch ankommt und was es mit der Regelung zur Urlaubsvererbung auf sich hat, lesen sie hier.
Urlaubsmanagement leicht gemacht
HRlab bietet einen intuitiven, transparenten und vor allem automatisierten Umgang mit Urlaubsanträgen. Genehmigungsprozesse erfolgen je nach individueller Präferenz über ein- oder mehrstufige Prozesse. Die Berechnung von Urlaubsansprüchen, wie in den oben genannten Fällen, übernimmt unser System für Sie. Und dank übersichtlichem Kalender haben Sie stets einen Überblick über aktuelle und kommende Urlaube.

Urlaubsanspruch bei Kündigung
Liegt ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vor, so besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch im ersten Halbjahr und ein voller Anspruch ab dem zweiten Halbjahr. Im besten Falle wird der offene Urlaubsanspruch noch vor dem letzten Arbeitstag genommen. Sollte dies nicht möglich sein, kann mit dem Arbeitgeber eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage vereinbart werden.
Kündigung bis einschließlich 30. Juni
Tritt eine Kündigung noch vor dem 1. Juli eines Jahres ein, ist eine Berechnung anteilig des Urlaubsanspruches vorzunehmen. So hat Herr Mustermann zum 30. April gekündigt. Er hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das gesamte Jahr. Das bedeutet sein Arbeitsverhältnis beläuft sich vom 01.01. bis zum 30.04. in dem Jahr, somit 4 volle Monate. Folgende Formel kann genutzt werden, um den Urlaubsanspruch zu berechnen: 4 Monate / 12 Monate x 20 gesetzliche Urlaubstage = 6,67 Urlaubstage
Damit stehen Herr Mustermann in diesem Jahr 6,67 Urlaubstage zur Verfügung. Urlaubstage werden nicht abgerundet.
Kündigung nach dem 30. Juni
Anders sieht der Fall aus, wenn Arbeitnehmende vom ersten Januar an im Arbeitsverhältnis standen und erst nach dem 30. Juni eine Kündigung vorliegt. Hier kann der volle Urlaubsanspruch genommen werden.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Sonderfälle
Natürlich gibt es neben der Unterscheidung von Voll- und Teilzeit zahlreiche weitere Formen von Arbeitsverhältnissen, die sich widerum auf den Urlaubsanspruch auswirken.
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Ob der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit anteilig zu reduzieren ist? Diese Frage hat seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich an Relevanz gewonnen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) entschieden, dass unter Umständen der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit gekürzt werden kann.
Kurzarbeit Null
An arbeitsfreien Tagen kann auch kein Urlaubsanspruch entstehen. Das bedeutet, dass sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und damit auch „automatisch“ die Höhe des Urlaubsanspruchs reduziert.
Beispiel: Wenn ein ganzer Monat Kurzarbeit angeordnet ist, verringert sich der Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres um 1/12. So reduziert sich bei Arbeitnehmenden, die beispielsweise 30 Urlaubstagen vertraglich festgesetzt haben, der Urlaubsanspruch um 2,5 Tage.
Kurzarbeit – teilweise Ausfall der Arbeitszeit
Entspricht dem Fall von Kurzarbeit Null in Kombination mit normalen Arbeitstage. Sind in einem Monat ganze arbeitsfreie Tage angeordnet, während an anderen Tagen des gleichen Monats normal Arbeit stattfindet, entfällt der Urlaub anteilig. Es können nur die Tage des Monats betrachtet werden, an denen nicht gearbeitet wird. Beispiel: 10 von 20 Arbeitstagen sind 100% Kurzarbeit. Bei einer 5-Tage-Woche und 24 Arbeitstagen Urlaubsanspruch, kürzt sich der Urlaub um 1 Tag.
Gekürzte tägliche Arbeitszeit
Wenn eine Arbeitszeitkürzung von 50% vorliegt, sind nur 4 Stunden zu arbeiten bei einem normalen 8-Stunden Tag. In diesem Fall erfolgt keine Urlaubskürzung. Ebenso findet keine Kürzung des Urlaubsentgeltes statt. Das Gesetz sieht vor, dass die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt, so als läge keine Kurzarbeit vor.
Sabbatical - meine kleine Auszeit
Der Berufsalltag kommt nur allzu häufig einem hektischen und anspruchsvollen Alltag gleich. Nicht zuletzt deswegen gewinnt das Konzept des Sabbaticals zunehmend an Bedeutung. Ein Sabbatical, oft auch Sabbatjahr oder Auszeit genannt, bezeichnet eine längere Phase der beruflichen Auszeit.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit
Für jeden vollen Monat, den sich Arbeitnehmende in Elternzeit befindet, kann sich der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel reduzieren. Das wird in §17 Abs.1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Betrifft die Elternzeit nur einen Teil eines Kalendermonats, findet für diesen Monat keine Reduzierung des Urlaubsanspruches statt. Das bedeutet auch, der Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Er kann auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden – unabhängig von den übrigen im Betrieb geltenden Regeln zum Verfall von Urlaubsanspruch.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Rückbuchung von Urlaubstagen als Resturlaub. Somit verlängert sich bei einer Krankheit der Urlaubsanspruch um die Erkrankungstage. Voraussetzt hierfür sind:
- Der „gelbe Schein“ vom Arzt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und
- Krankmeldung beim Arbeitgeber.
Erkranken Arbeitnehmende während des Urlaubs, können Abwesenheiten jedoch nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert werden. Nach Ablauf des Urlaubs bzw. der Arbeitsunfähigkeit müssen die wegen Krankheit zurück gebuchten Urlaubstage, gemeinsam mit dem Arbeitgeber neu festgelegt werden.
Urlaubsanspruch in der Probezeit
Viele Angestellte glauben fälschlicherweise, dass für die Probezeit eine Art Urlaubssperre gelte, also dass Urlaub erst nach Ablauf der Probezeit genommen werden darf. Stattdessen gilt: Für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erwerben Angestellte Anspruch auf ein Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs. Dieser anteilige Urlaubsanspruch kann auch während der Probezeit genommen werden. Nur die volle Anzahl an Urlaubstagen kann erst nach Ablauf der Probezeit in Anspruch genommen werden.
Urlaubsanspruch bei Renteneintritt
Für den Renteneintritt gelten ähnliche Regeln wie bei der Auflösung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist dabei der Tag des Renteneintritts. Auch interessant in dem Zusammenhang: Durch einzelne individuell geregelte Arbeits- und Tarifverträge existiert der Irrglaube, dass ab einem bestimmten Alter auch die entsprechenden Urlaubstage steigen. Dafür gibt es aber keine gesetzliche Regelung.
Das heißt, der gesetzliche Urlaubsanspruch ab 50 unterscheidet sich nicht vom Urlaubsanspruch vor 50. Das Bundesurlaubsgesetz setzt die Mindesturlaubstage für alle volljährigen Arbeitnehmenden nach den wöchentlichen Arbeitstagen fest - nicht nach dem Alter. Ein solcher Fall kann lediglich mit dem Arbeitgebenden verhandelt werden. Auch interessant in dem Zusammenhang: Das Thema Altersteilzeit. Denn dadurch wird nicht nur der Übergang vom Vollzeitjob hin zur Pensionierung erleichtert, sondern auch dem Fachkräftemangel und entsprechendem Wissensverlust vorgebeugt.