Arbeitsunfall im Homeoffice

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HRlab Redaktion

17. Mai 2021 • 2 Minuten Lesezeit

Seit Beginn der Pandemie ist die Anzahl der Leute, die im Homeoffice arbeiten, exponentiell gestiegen. Nur wenige Unternehmen bieten das Arbeiten von zu Hause aus nicht an. In Angesicht der Anzahl an Leuten, die im Homeoffice arbeiten, ist die Frage nach der Regelung der Arbeitsunfälle im Homeoffice von großer Bedeutung.


Was zählt als Arbeitsunfall im Homeoffice

Besonders in den letzten Monaten ist die Zahl der im Homeoffice Beschäftigten stark angestiegen. Diese Situation, durch die Pandemie hervorgerufen, bringt viele neue Fragen mit sich. Eine dieser Fragen lautet, was zählt als Arbeitsunfall im Homeoffice? Diese Thematik wurde vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil (Az.: L 17 U 487/19) entschieden.

Arbeitsunfall abgesichert durch die Berufsgenossenschaft

Grundsätzlich gilt: Wer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ist, wird durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Dabei beginnt und endet dieser Arbeitsweg mit der Außenseite der Haustür, also mit Verlassen des Hauses.

Unfall in den eigenen vier Wänden

Doch was, wenn sich der Arbeitsplatz selbst daheim in den eigenen vier Wänden im Homeoffice befindet?

Ein Gebietsverkaufsleiter arbeitete bereits seit mehreren Jahren im Homeoffice. Eines Tages stürzte er auf der Wendeltreppe auf dem Weg in sein Büro. Dabei zog er sich schwere Brüche in Brustwirbelbereich zu. Da sich der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz befand, ging er davon aus, dass er in diesem Fall durch die Berufsgenossenschaft versichert sei. Diese lehnte die Leistungen jedoch mit der Begründung ab, dass der Unfall in den Privaträumen des Arbeitnehmers passierte. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 17 U 487/19.

Das Gericht urteilte, dass es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall handelt. Somit seien die Leistungen durch die Berufsgenossenschaft nicht abgedeckt.

Aktueller Fall: Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R

Inzwischen beschäftigt sich das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R) damit, wo der Kläger Revision eingelegt hat. Der Ausgang ist noch offen. Jedoch ist es möglich, dass sich die Rechtslage kurzfristig ändert, da der aktuelle Gesetzesentwurf zum Mobile-Arbeiten-Gesetz eine Änderung des Sozialgesetzbuches vorsieht. Darin wird beschrieben: Arbeitnehmer*innen sollen im Homeoffice den gleichen Versicherungsschutz haben, wie in der Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Private Absicherung für einen Arbeitsunfall im Homeoffice

Es ist sinnvoll, sich für bestimmte Situationen privat abzusichern. Denn ein Unfall zu Hause, der nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice steht, kann schnell ziemlich teuer werden. Wenn man als Arbeitnehmer*in mit einer Krankmeldung für längere Zeit ausfällt, kann es von Vorteil sein, sich beispielsweise durch ein zusätzliches Krankengeld abzusichern.

Einige Arbeitgeber schließen für den Fall auch Gruppenunfallversicherungen ab, die einspringen, wenn Berufsgenossenschaften den Unfall im Homeoffice nicht als Arbeitsunfall einstufen.

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