Bildungsurlaub: Definition, Anspruch & Kosten
Rund 77% der Beschäftigten sind an Fortbildungen interessiert, aber nur 1 bis 2% nehmen dafür Bildungsurlaub in Anspruch.
Viele Arbeitnehmer haben den Wunsch, sich persönlich sowie beruflich weiterzuentwickeln und etwas Neues zu lernen. In Zahlen ausgedrückt: Rund 77% der Beschäftigten sind an Fortbildungen interessiert, aber nur 1 bis 2% nehmen dafür Bildungsurlaub in Anspruch. Obwohl darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht. Was es genau mit dem Bildungsurlaub auf sich hat, wer wirklich Anspruch hat und was es dabei zu beachten gibt. Wir haben die Antworten.
Definition von Bildungsurlaub
Bildungsurlaub bedeutet im Kern, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in Form von bezahltem Urlaub freistellt, um sich weiterzubilden. Dieser bezahlte Urlaub zählt zusätzlich zu den im Vertrag geregelten jährlichen Urlaubstagen. Mitarbeiter müssen somit nicht befürchten, dass ihnen weniger Erholungsurlaub zur Verfügung steht, wenn sie sich weiterbilden. Außerdem wichtig zu wissen: Die gewählte Weiterbildung muss nicht zwingend einen inhaltlichen Bezug zum ausgeübten Beruf haben.
Anspruch und Umfang
In 14 von 16 Bundesländern haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Davon ausgenommen sind Bayern und Sachsen. Voraussetzung ist natürlich, dass in dem betreffenden Bundesland ein gesetzlicher Anspruch besteht. Außerdem muss man schon mindestens sechs Monate Teil des Betriebs sein. Darüber hinaus ist es notwendig, ein Seminar zu wählen, das für einen Bildungsurlaub anerkannt ist. Solange das gegeben ist, ist man von Sprachkursen bis zu konkreten fachlichen Fortbildungen bei der Wahl der Fortbildung kaum eingeschränkt.
Im Regelfall haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr, oder alternativ auf zehn Tage in zwei Jahren. Natürlich auch immer eine wichtige Frage: Wer zahlt den Bildungsurlaub? Während der Arbeitgeber über die Dauer des Bildungsurlaubes weiterhin den Lohn zahlt, müssen alle anderweitigen Kosten selbst getragen werden. In jedem Fall ist jeder Arbeitgeber gut beraten, einem Antrag zuzustimmen und im besten Fall auch proaktiv zu schauen, wie Mitarbeitende darüber hinaus gefördert werden können. Dazu zählen unter anderem auch Themen wie Upskilling und Fringe Benefits.
In den meisten Bundesländern haben auch Auszubildende grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Hierbei gelten jedoch strengere Bedingungen als bei normalen Arbeitnehmern, die von Bundesland zu Bundesland abweichen. In Nordrhein-Westfalen und Hessen ist beispielsweise ein politischer Bezug der Weiterbildung erforderlich. In Thüringen hingegen ist der Anspruch von Auszubildenden auf lediglich drei Tage Bildungsurlaub begrenzt.
Antragsstellung von Bildungsurlaub
Die Regelungen bezüglich der Antragstellung sind je nach Bundesland leicht unterschiedlich. Besteht ein Anspruch, ist es erforderlich, sich für ein bestimmtes anerkanntes Seminar zu entscheiden. Nach der Anmeldung schickt der Veranstalter dem Arbeitnehmer Informationsmaterial und Unterlagen für die Beantragung zu. Wichtig: Dabei ist eine bestimmte Frist einzuhalten. Auch diese ist je nach Bundesland unterschiedlich. So hat die Beantragung in Baden-Württemberg acht Wochen vor Beginn des Urlaubs zu erfolgen. In Niedersachsen reichen bereits vier Wochen.
Ablehnungsgründe oder Verfall
Der Arbeitgeber ist in der Lage, den Bildungsurlaub abzulehnen, wenn betriebliche Gründe dem Entgegenstehen. Hierbei sind viele Szenarien erfasst, die auch wieder je nach Bundesland voneinander abweichen können. In einigen Ländern sind Betriebe mit weniger als 10 oder 5 Arbeitnehmern ausgenommen. Teilweise gibt es auch einen Überlastungsschutz, wonach ein Bildungsurlaub etwa während des Saisongeschäfts nicht möglich ist. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen der Zustimmung unter Umständen ebenfalls im Weg.
Nimmt ein Arbeitnehmer den Bildungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch, verfällt dieser grundsätzlich. In der Regel ist es jedoch möglich, den Anspruch auf das nächste Jahr zu übertragen. Hierfür stellt der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber.
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