Krankmeldung – Regelung im Arbeitsrecht

Es ist von Arbeitgeber zu Arbeitgeber anders geregelt, wie schnell die Arbeitnehmenden nach der Erkrankung einen Arzt aufsuchen müssen. Gesetzlich ist aber festgehalten: Spätestens nach drei Tagen muss ein Arztbesuch erfolgen. Wie der richtiger Ablauf einer Krankmeldung aussieht, wie lange weiterhin Lohn gezahlt wird und wie Kinderkrankentage behandelt werden?


Krankmeldung gesetzliche Regelung

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Krankheitsfall muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.
  • Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss ein Arzt konsultiert werden, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten.
  • Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gilt nur für einen bestimmten Zeitraum und benötigt bei Verlängerung eine sogenannte Folgebescheinigung.
  • Eine Krankschreibung kann in Ausnahmefällen bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend ausgestellt werden.
  • Arbeitnehmer erhalten in Krankheitsfällen für bis zu sechs Wochen weiterhin ihren normalen Lohn.

Krankmeldungen und ihr rechtlicher Rahmen

Die Krankmeldung ist ein zentrales Element des Arbeitsverhältnisses und wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Seit 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend in Deutschland. Das heißt, der altbekannte "gelbe Schein" wurde von einem elektronischen Formular abgelöst, welches eine qualifizierte elektronische Signatur des jeweiligen Arztes enthält.

Die digitale eAU wird dann direkt vom Arzt an die Krankenkassen übermittelt und kann durch den Arbeitgeber proaktiv abgerufen werden oder läuft automatisch beim Arbeitgeber ein, sobald die Krankenkasse die Daten geprüft hat.

Wichtig für HR-Abteilungen:

  • Die Meldepflicht (Information an den Arbeitgeber) bleibt beim Mitarbeitenden.
  • Die Nachweispflicht (ärztliches Attest) wird per digitaler eAU über die Krankenkasse abgewickelt.
  • Arbeitgeber ohne Tool müssen die eAU proaktiv bei der Krankenkasse abrufen. Mit einer HR Software wie HRlab geht die eAU automatisch ein.

Pflichten von Mitarbeitenden im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmende ist nach dem Arbeitsrecht laut § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber verpflichtet. Unterbleibt die Mitteilung, kann eine Abmahnung drohen. Hierbei genügt die Krankmeldung per Telefon oder per E-Mail.

Spätestens wenn die Erkrankung mehr als drei Tage andauert, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer einen Arzt aufsucht. Das ist deswegen wichtig, weil spätestens ab dem vierten Krankheitstag ein Nachweis vorliegen muss. Wichtig an der Stelle zu erwähnen: Der Arbeitgeber kann auch bereits ab dem ersten Tag ein Attest verlangen. Das ist üblicherweise klar im Arbeitsvertrag dokumentiert.

Der Arzt diagnostiziert in der Folge die Krankheit und stellt eine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Während Corona hat es sich bewährt, ein Diagnose zur Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen auch telefonisch abzuhalten.

Entsprechend sollen die Vorausetzungen für eine telefonische Krankschreibung für beispielsweise leichte grippale Infekte weiterhin geschaffen werden. Eine Online-Krankschreibung ist mittlerweile bei verschiedenen Anbietern ebenfalls erhältlich.

Rückwirkende Krankmeldung

In Ausnahmefällen ist auch eine rückwirkende Krankschreibung möglich. Diese Regelung betrifft beispielsweise Fälle, in denen es der Arbeitnehmende aufgrund seiner Beschwerden erst später zum Arzt schafft. Hierbei ist es dem Arzt erlaubt, den Arbeitnehmenden bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend krankzuschreiben.

Verlängerung der Krankschreibung

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Danach ist eine sogenannte Folgebescheinigung notwendig. Hierzu ist ein erneuter Arztbesuch erforderlich. Dieser hat spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorigen Bescheinigung zu erfolgen.

Endet die erste Bescheinigung beispielsweise an einem Mittwoch, ist der Arzt spätestens am darauffolgenden Donnerstag aufzusuchen. Schließt sich an die Krankschreibung ein Wochenende an, genügt es, wenn der Arbeitnehmende spätestens am Montag zum Arzt geht. Auch der Krankenkasse ist in diesem Fall wieder Meldung zu erstatten.

Lohnfortzahlung und Lohnersatzzahlung

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmende zunächst Anspruch auf die Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EntgFG. Sie erhalten hierbei für bis zu sechs Wochen normal ihren Lohn, auch wenn sie nicht arbeiten.

Danach haben Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzzahlung der Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmende gesetzlich krankenversichert, erhält er nach der Lohnfortzahlung zusätzlich bis zu 78 Monate Geld von der Krankenkasse.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt mindestens 70 Prozent des Bruttoeinkommens, aber maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei der genauen Berechnung des Krankengeldes spielen neben dem regelmäßige Einkommen auch Faktoren wie Boni und Sonderzahlungen eine Rolle.

Krankmeldung bei Erkrankung der Kinder

Wenn die Kinder eines Arbeitnehmendens krank sind, hat dieser das Recht, eine bestimmte Anzahl an Tagen zu Hause zu bleiben. Dies ergibt sich aus § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Leben beide Eltern zusammen, stehen einem Arbeitnehmenden bis zu zehn sogenannte Kinderkrankentage im Jahr zu.

Das Kinderkrankengeld beträgt dann 90 Prozent des Nettoverdienstes des Elternteils. Bei alleinerziehenden Elternteilen sind es zwanzig Tage. Der Anspruch gilt je Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind weniger als zwölf Jahre alt ist. Außerdem ist die Freistellung nur möglich, wenn sich keine andere Person um das Kind kümmern kann. Auch hier ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Krankheit des Kindes bescheinigt.

Krankheitsbedingte Kündigung

Unter Umständen ist es möglich, dass eine Krankschreibung auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich zieht. In den meisten Fällen ist hierbei § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Es findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmende länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitenden arbeitet.

Ist bei einer Krankheit bereits absehbar, dass der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig bleibt, ist eine Kündigung auch nach kürzerer Zeit gerechtfertigt. Der letzte Kündigungsgrund betrifft eine dauerhafte Leistungsminderung. In diesem Fall ist der Arbeitnehmende nach der Erkrankung nur noch zu einer Arbeitskraft von zwei Dritteln des Vorniveaus imstande.

In jedem Fall ist der Arbeitgeber aber vor einer Kündigung dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dem Arbeitnehmer muss ein BEM-Gespräch zumindest angeboten werden, um gemeinsam die Ist-Situation zu erörtern und gegebenenfalls alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln.

FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Urlaubstage werden nur gutgeschrieben, wenn ein Attest vorliegt.

Mitarbeitende müssen Arbeitgeber und Krankenkasse informieren, Attest schnell einreichen.

In Ausnahmefällen ist auch eine rückwirkende Krankschreibung möglich. Hierbei ist es dem Arzt erlaubt, den Arbeitnehmenden bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend krankzuschreiben.

Seit 2023 ist das Abrufen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend. Auch für Ärztinnen und Ärzte gilt eine Pflicht, die Krankmeldung elektronisch an die Krankenkassen zu versenden.

Disclaimer

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Inhalte unser Internetseite einem unverbindlichen Informationszweck dient und entsprechend keiner offiziellen Rechtsberatung gleichkommt. Das beinhaltet auch Beiträge zu rechtlichen HR-Themen, deren Inhalt eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzt. Aus diesem Grund sind alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite werden allerdings mit größter Sorgfalt recherchiert.

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