Krankmeldung – Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Krankmeldung – Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer | richtiger Ablauf | Lohnfortzahlung und Lohnersatzzahlung | Kinderkrankentage


Krankmeldung

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist es ihm je nach Ausmaß nicht möglich zu arbeiten. Es muss eine Krankmeldung an den Arbeitgeber erfolgen. Des weiteren ist er nach spätestens drei Tagen verpflichtet, zum Arzt zu gehen. Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer auch bei Krankheit bis zu einem bestimmten Punkt weiterhin seinen Lohn.

Ablauf einer korrekten Krankmeldung

Der Arbeitnehmer ist nach dem Arbeitsrecht laut § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber verpflichtet. Unterbleibt die Mitteilung, droht in der Regel eine Abmahnung. Hierbei genügt die Krankmeldung per Telefon oder per E-Mail. Spätestens wenn die Erkrankung mehr als drei Tage andauert, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer einen Arzt besucht. Dieser diagnostiziert die Krankheit und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Während Corona ist eine Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen auch telefonisch möglich. Eine Online-Krankschreibung ist mittlerweile bei verschiedenen Anbietern ebenfalls erhältlich.

Zeitpunkt für Zugang des Attestes beim Arbeitgeber

Ein Exemplar der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen der sogenannten Nachweispflicht für den Arbeitgeber bestimmt. Spätestens am vierten Tag nach der Mitteilung der Erkrankung hat die Bescheinigung beim Vorgesetzten zu sein, ob physisch oder digital in einer Mitarbeiterverwaltung. Auch dies ergibt sich aus § 5 EntgFG. Es ist jedoch wichtig, die jeweiligen Vorgaben des Arbeitsvertrages zu beachten. Hier sind unter Umständen abweichende Regelungen vorhanden.

Krankmeldung an die Krankenkasse

Neben dem Arbeitgeber benötigt auch die Krankenkasse ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dieses ist innerhalb einer Woche an die Krankenkasse zu schicken. Versäumt der Arbeitnehmer diese Pflicht, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Erkrankung länger andauert.

Verlängerung einer Krankschreibung

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Danach ist eine sogenannte Folgebescheinigung notwendig. Hierzu ist ein erneuter Arztbesuch erforderlich. Dieser hat spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorigen Bescheinigung zu erfolgen.

Endet die erste Bescheinigung beispielsweise an einem Mittwoch, ist der Arzt spätestens am darauffolgenden Donnerstag aufzusuchen. Schließt sich an die Krankschreibung ein Wochenende an, genügt es, wenn der Arbeitnehmer spätestens am Montag zum Arzt geht. Auch der Krankenkasse ist in diesem Fall wieder Meldung zu erstatten.

Rückwirkende Krankmeldung

In Ausnahmefällen ist auch eine rückwirkende Krankschreibung möglich. Diese Regelung betrifft beispielsweise Fälle, in denen es der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschwerden erst später zum Arzt schafft. Hierbei ist es dem Arzt erlaubt, den Arbeitnehmer bis zu zwei, maximal drei Tage rückwirkend krankzuschreiben.

Krankheitsbedingte Kündigung

Unter Umständen ist es möglich, dass eine Krankschreibung auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich zieht. In den meisten Fällen ist hierbei § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Es findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeitet.

Ist bei einer Krankheit bereits absehbar, dass der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig bleibt, ist eine Kündigung auch nach kürzerer Zeit gerechtfertigt. Der letzte Kündigungsgrund betrifft eine dauerhafte Leistungsminderung. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nach der Erkrankung nur noch zu einer Arbeitskraft von zwei Dritteln des Vorniveaus imstande.

Mögliche Kündigungsvoraussetzungen

Eine Kündigung ist im Krankheitsfall nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei kommen verschiedene Fälle in Betracht. Zunächst liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer immer wieder für eine kurze Zeit erkrankt. Demgegenüber berechtigt auch eine langanhaltende Krankheit von mehr als sechs Wochen zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass der Zustand sich voraussichtlich in Zukunft nicht bessert.

Nicht ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement

Zu beachten gilt für den Arbeitgeber in allen Fällen, dass vor einer Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden muss. Dem Arbeitnehmer muss ein BEM-Gespräch angeboten werden, um gemeinsam die Ist-Situation zu erörtern und gegeben falls alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln. Der/die Arbeitnehmer/in ist zu einem BEM-Gespräch nicht verpflichtet, das bedeutet er kann dieses ablehnen.

Krank während der Arbeitslosigkeit

Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit schnellstmöglich mitzuteilen, dass sie krank ist. Hier gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einer abhängigen Berufstätigkeit. Ein Arztbesuch ist daher grundsätzlich notwendig und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bei der Arbeitsagentur unverzüglich einzureichen. Anderenfalls verfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Krankmeldung bei Erkrankung der Kinder

Wenn die Kinder eines Arbeitnehmers krank sind, hat dieser das Recht, eine bestimmte Anzahl an Tagen zu Hause zu bleiben. Dies ergibt sich aus § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Leben beide Eltern zusammen, stehen einem Arbeitnehmer bis zu zehn sogenannte Kinderkrankentage im Jahr zu. Das Kinderkrankengeld beträgt dann 90 Prozent des Nettoverdienstes des Elternteils. Bei alleinerziehenden Elternteilen sind es zwanzig Tage. Der Anspruch gilt je Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind weniger als zwölf Jahre alt ist. Außerdem ist die Freistellung nur möglich, wenn sich keine andere Person um das Kind kümmern kann. Auch hier ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die Krankheit des Kindes bescheinigt.

Erhöhung der Kinderkrankentage in der Pandemie

Die Pandemie hat den Arbeitsmarkt branchenübergreifend beeinflusst. Viele der HR-Trends 2023 stehen mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Zusammenhang. Einer dieser Einflüsse ist anhand der Erhöhung der Kinderkrankentage zu erkennen. Berufstätige Eltern stehen in der Corona-Pandemie mit geschlossenen Schulen und Kitas vor einer großen Herausforderung Arbeit und Betreuung der Kinder unter einen Hut zu bekommen. Die Bundesregierung beschloss eine Erhöhung der Kinderkrankentage, wenn

  • zur Eindämmung des Coronavirus die Betreuung – und Bildungseinrichtungen schließen.
  • Verlängerung der Schulferien beschlossen werden.
  • Die Präsenzpflicht aussetzt oder
  • auch nur dazu geraten wird, die Kinder zu Hause zu betreuen.

Die Kinderkrankentage werden im Jahr 2021 erhöht, so dass jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind insgesamt 30 statt 10 Tage beantragen kann. Haben Eltern mehrere Kinder dürfen maximal 45 Tage in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende gelten 60 Kinderkrankentage pro Kind, maximal jedoch bei mehreren Kindern 90 Tage.

Eine Krankmeldung muss wie oben beschrieben auch in diesem Fall den richtigen Ablauf einhalten. Der Anspruch gilt auch für Eltern, die im Homeoffice arbeiten.

Privat krankenversichert

Eltern, die privat krankenversichert sind, müssen dagegen den Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltend machen.

Lohnfortzahlung und Lohnersatzzahlung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer zunächst Anspruch auf die Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EntgFG. Sie erhalten hierbei für bis zu sechs Wochen normal ihren Lohn, auch wenn sie nicht arbeiten. Danach haben Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzzahlung der Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, erhält er nach der Lohnfortzahlung zusätzlich bis zu 78 Monate Geld von der Krankenkasse.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt zwischen 70 Prozent des regelmäßigen Brutto- und 90 Prozent des individuellen Nettoeinkommens. Bei der Berechnung des Krankengeldes, spielen das regelmäßige Bruttoeinkommen (Monatsbrutto, Boni, Sonderzahlungen, etc…) sowie der Nettoverdienst eine Rolle.

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