Kündigung während und nach der Elternzeit - was ist möglich?
Die Elternzeit ist ein gesetzlich verankertes Recht, das es Eltern in Deutschland ermöglicht, nach der Geburt oder Adoption eines Kindes für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freigestellt zu werden, um sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen..Doch was geschieht, wenn während dieser sensiblen Zeit das Arbeitsverhältnis beendet werden soll oder muss? Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich? Was muss hierbei beachtet werden?
Das Wichtigste in Kürze
- Die Elternzeit ist ein gesetzliches Recht, welches die Freistellung von der Arbeit ermöglicht.
- Als Arbeitnehmender genießt man in der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz.
- In der Elternzeit darf eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter besonderen Umständen und mit Zustimmung der Landesbehörde erfolgen.
- Arbeitnehmende können jedoch in der Elternzeit unter den normalen Richtlinien kündigen.
Kündigung während der Elternzeit
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmender während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Denn: Hier greift ein besonderer Kündigungsschutz.
Dieser ist ein wesentlicher Bestandteil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes BEEG und dient dem Schutz der Arbeitnehmenden.
Nach §18 besagt das Gesetz, dass “der Arbeitgeber, ab dem Zeitpunkt von dem an Elternzeit verlangt worden ist, das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf.”
Dieser Kündigungsschutz beginnt:
- frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
- frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Wie Eltern sich diese Zeit aufteilen, ist ihnen überlassen. Die Elternzeit kann somit entweder in mehreren Abschnitten oder auf einmal genommen werden.
Kündigung in der Elternzeit: Ausnahmefälle
Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber auch während der Elternzeit möglich ist. Solche Ausnahmen erfordern immer die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Ordentliche Kündigung in der Elternzeit: Die Betriebsbedingte Kündigung
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen nach §1 Abs. 2 KSchG dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Das bedeutet konkret, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmenden das Unternehmen in seiner Existenz gefährden könnte.
Externe Gründe hierfür könnten ein Auftragsmangel oder ein Umsatzrückgang sein. Interne Gründe wären beispielsweise eine Umstrukturierung oder Organisationsänderung. Entscheidend hierbei ist, dass diese Umstände dauerhaft sind. Eine vorübergehend geringe Auftragslage oder Betriebsschließung bedeutet keinen dauerhaften Ausfall des Beschäftigungsbedarfs.
Außerordentliche Kündigung in der Elternzeit
Auch eine außerordentliche Kündigung kann während der Elternzeit ausgesprochen werden. Hierfür muss ein schwerwiegendes Vergehen vorliegen, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem nachhaltig beschädigt. Oder: Wenn somit die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Somit fällt auch die rechtlich vorgesehene Kündigungsfrist weg.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:
- Diebstahl
- Schwere Pflichtverletzung
- Sexuelle Belästigung
- Beleidigung
Fristlose Kündigung - Gründe, Abmahnung und Folgen
Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, bei der ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet. Im Gegensatz zur “ordentlichen” Kündigung werden bei einer fristlosen Kündigung die üblicherweise vertraglich oder gesetzlich geregelten Kündigungsfristen nicht eingehalten. Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitnehmenden als auch vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. In beiden Fällen ist jedoch ein schwerwiegender Grund vorausgesetzt - sonst ist die Kündigung nicht rechtswirksam.
Kündigung während der Elternzeit: Kleinbetriebe
Laut §23 des Kündigungsschutzgesetzes gilt ein Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitenden als Kleinbetrieb. Hier gilt kein besonderer Kündigungsschutz für Mitarbeitende während oder nach der Elternzeit.
Kündigungsschutzklage
Wenn, wie in der Elternzeit, ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt, darf der Arbeitgebende eine Kündigung grundsätzlich nicht ohne Zustimmung aussprechen. Hierfür wird immer die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde benötigt.
Sollte dennoch eine Kündigung ausgesprochen werden, haben Arbeitnehmende das Recht, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Ausspruch der Kündigung. Im Erfolgsfall der Klage einigen sich die Parteien üblicherweise auf eine Abfindung.
Elternzeit - Timing ist entscheidend
Beim Beantragen der Elternzeit ist es ratsam, auf Nummer Sicher zu gehen. Denn: Der besondere Kündigungsschutz gilt nur von frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Außerhalb dieser Zeiträume ist noch eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.
Elternzeit - wie plant der Arbeitgeber?
Natürlich kann es für Unternehmen herausfordernd sein, den Betrieb während einer Elternzeit ohne Beeinträchtigung weiterzuführen. Damit hier möglichst kein Nachteil für den Arbeitgeber entsteht, ist eine sorgfältige Planung von Personalressourcen unumgänglich.
Denn, wenn ein Mitarbeitender in Elternzeit geht, können Arbeitgeber beispielsweise zeitlich begrenzte Arbeitsverträge mit Vertretungen abschließen. Dies hilft, die Abwesenheit zu überbrücken, ohne das Recht des abwesenden Arbeitnehmenden auf Rückkehr in seine Position zu verletzen.
Des Weiteren können Arbeitgeber die Rückkehr aus der Elternzeit durch Angebote wie flexible Arbeitszeiten oder Teilzeitarbeit unterstützen, was nicht nur dem Arbeitnehmer zugute kommt, sondern auch die Loyalität und Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen kann.
Kündigung nach der Elternzeit
Nachdem die Elternzeit endet, endet auch der spezielle Kündigungsschutz, der während dieser Zeit besteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt wieder die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -bedingungen zu beenden.
Kündigung in der Elternzeit und Arbeitslosengeld
Für die Arbeitsagentur spielt die Beantragung der Elternzeit keine Rolle. Genau so wie bei der fristlosen Kündigung, ist entscheidend, ob die Kündigung aus vertragswidrigem Verhalten resultiert.
Ist dies der Fall, kann mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen gerechnet werden.
FAQ - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick
Da zum Ende der Elternzeit der besondere Kündigungsschutz erlischt, kann ab diesem Moment wieder unter normalen Bedingungen im Rahmen des regulären Kündigungsschutzes gekündigt werden.
Grundsätzlich genießt der Arbeitnehmende in der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter besonderen Umständen möglich. Eine außerordentliche Kündigung hingegen ist nach wie vor möglich.
Ja. In der Elternzeit ist man durch § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besonders geschützt.
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