HR Rechtslage
EuGH Urteil: Urlaubstage verfallen nicht mehr
Memduh Turan
am 20. Dezember 2022 • 2 Min. Lesezeit
Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat entschieden: Der Resturlaub aus dem Vorjahr darf nicht mehr automatisch verfallen. Das kommt der bisherigen Regelung entgegen, laut der der nicht in Anspruch genommene Urlaub zum Jahresende verfällt.

Die Kern-Neuerung: Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Laut der aktuellen Rechtsprechung des EuGH verfällt Urlaub, der vor dem Jahreswechsel nicht beantragt wurde, nicht mehr automatisch. Die Verantwortung für die Inanspruchnahme wurde verschoben: Der Arbeitgeber muss aktiv sicherstellen, dass seine Mitarbeiter:innen ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen können.
- Ein Verfall zum Jahresende (oder zum 31. März des Folgejahres) tritt nur noch ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Rechtzeitiger Hinweis: Der Arbeitgeber hat explizit und individuell auf den noch offenen Resturlaub hingewiesen.
- Echte Möglichkeit zur Inanspruchnahme: Die Arbeitslast oder betriebliche Gründe standen dem Urlaub nicht im Weg.
- Nachweisbarkeit: Der Arbeitgeber kann im Zweifelsfall schriftlich belegen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
Wichtig für die HR: Pauschale Hinweise im Arbeitsvertrag oder im Intranet reichen oft nicht aus. Der Hinweis muss konkret und rechtzeitig erfolgen, damit der Urlaub noch im laufenden Jahr genommen werden kann.
Urlaubsvererbung: Finanzielle Kompensation für Erben
Des Weiteren fiel ein Entscheid über die Thematik der Urlaubsvererbung. Heißt: Sollten Arbeitnehmende sterben, kann seitens der jeweiligen Erben eine Ausgleichszahlung für den Resturlaub angefordert werden. Die Auszahlung gilt als Kompensation der nicht genommenen Urlaubstage, die dem Arbeitnehmenden im Normalfall noch zugestanden hätten.
Wie muss ein korrekter Hinweis auf Resturlaub aussehen?
Damit der Urlaubsanspruch rechtssicher verfallen kann, muss die Aufforderung des Arbeitgebers „konkret und in aller Deutlichkeit“ erfolgen.
- Schriftform: Aus Beweisgründen sollte der Hinweis immer schriftlich (E-Mail oder Brief) erfolgen.
- Zeitpunkt: Der Hinweis muss so früh im Jahr erfolgen, dass der Mitarbeitende theoretisch noch die Chance hat, die freien Tage am Stück oder verteilt zu nehmen.
- Inhalt: Er muss die genaue Anzahl der verbleibenden Tage nennen und unmissverständlich klären, dass diese bei Nicht-Inanspruchnahme verfallen.
Was passiert bei Austritt oder Kündigung?
Während der Verfall von der Hinweispflicht abhängt, stellt sich bei einem Austritt aus dem Unternehmen oder einer Kündigung oft die Frage der finanziellen Vergütung. In diesen Fällen greifen andere gesetzliche Regelungen zur Urlaubsabgeltung. Details zu Auszahlung, Berechnung und Sonderfällen von Resturlaub lesen Sie in unserem weiteren Blogbeitrag.


