Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch

memduh turan

Memduh Turan

20. Dezember 2022 • 1 Minute Lesezeit

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat entschieden: Der Resturlaub aus dem Vorjahr darf nicht mehr automatisch verfallen. Das kommt der bisherigen Regelung entgegen, laut der der nicht in Anspruch genommene Urlaub zum Jahresende verfällt. Worauf dabei zu achten ist?


Resturlaub Verfall EugH

Verantwortung liegt beim Arbeitgeber

Urlaub, welcher vor dem Jahreswechsel nicht beantragt worden ist, verfällt nun also nicht mehr automatisch. Stattdessen wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, seinen Mitarbeiter:innen rechtzeitig einen Hinweis zu geben. Nur wenn:

  • Eine Aufklärung stattgefunden hat,
  • Die Möglichkeit zum Nehmen der restlichen Urlaubstage gewährleistet wurde, und
  • Ein Nachweis besteht, darf der Resturlaub tatsächlich verfallen.

Wie muss der Hinweis auf Resturlaub aussehen?

Der Hinweis des Arbeitgebers muss in Form einer förmlichen Aufforderung erfolgen, in der den Arbeitnehmenden mitgeteilt wird, dass sie die noch bestehenden Resturlaubstage in Anspruch nehmen sollen. Nur wenn dieser Hinweis zur rechten Zeit erfolgt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch nicht nimmt, verfällt der Resturlaub.

Urlaubsvererbung nun möglich

Des Weiteren fiel ein Entscheid über die Urlaubsvererbung. Heißt: Sollten Arbeitnehmende sterben, kann seitens der jeweiligen Erben eine Ausgleichszahlung für den Resturlaub gefordert werden. Die Auszahlung gilt als Kompensation der nicht genommenen Urlaubstage, die im Normalfall dem Arbeitnehmenden zustehen.

Kann man sich Resturlaub auszahlen lassen?

Im Normalfall, und falls im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Auszahlung von Resturlaub nicht möglich. Das hat der Gesetzgeber unter anderem deswegen so geregelt, damit Urlaubstage auch für ihren Zweck genutzt werden. Nämlich der Erholung zwischen dem Berufsalltag.

Ein Sonderfall, der die Auszahlung des Resturlaubs möglich macht: Der Fall eines Aufhebungsvertrages mit sofortiger Wirksamkeit oder einer fristlosen Kündigung. Das ist deswegen so, weil durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Inanspruchnahme der restlichen Urlaubstage faktisch gar nicht mehr möglich ist.

Ein weiterer Sonderfall für eine Auszahlung besteht dann, wenn das Management den eingereichten Urlaub nicht gewähren kann. Zum Beispiel, weil die Person unverzichtbar für den Betrieb ist oder weil es eine Überlastung gibt.

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