EuGH Urteil: Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch

memduh turan

Memduh Turan

20. Dezember 2022 • 2 Minuten Lesezeit

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat entschieden: Der Resturlaub aus dem Vorjahr darf nicht mehr automatisch verfallen. Das kommt der bisherigen Regelung entgegen, laut der der nicht in Anspruch genommene Urlaub zum Jahresende verfällt.


Resturlaub Verfall EugH

Erste Neuerung durch EuGH: Verantwortung liegt nun beim Arbeitgeber

Laut neuer Entscheidung vom EuGH verfällt Urlaub, welcher vor dem Jahreswechsel nicht beantragt worden ist, nun nicht mehr automatisch. Stattdessen wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, seinen Mitarbeiter:innen rechtzeitig einen Hinweis zu geben.

Sprich, Resturlaub verfällt nur noch im Zusammenhang mit einem Jahreswechsel, wenn:

  • Ein rechtzeitiger Hinweis von Seiten des Arbeitgebers stattgefunden hat,
  • Die Möglichkeit zum Nehmen der restlichen Urlaubstage gewährleistet wurde, und
  • Ein Nachweis darüber in Form eines Schriftverkehrs besteht.

Zweite Neuerung durch EuGH: Urlaubsvererbung nun möglich

Des Weiteren fiel ein Entscheid über die Thematik der Urlaubsvererbung. Heißt: Sollten Arbeitnehmende sterben, kann seitens der jeweiligen Erben eine Ausgleichszahlung für den Resturlaub angefordert werden. Die Auszahlung gilt als Kompensation der nicht genommenen Urlaubstage, die dem Arbeitnehmenden im Normalfall noch zugestanden hätten.

Wie muss ein Hinweis auf Resturlaub aussehen?

Arbeitgeber müssen die Belegschaft rechtzeitig über ihren noch zu nehmenden Resturlaub informieren. Das heißt, es muss noch die Möglichkeit geben, den Urlaub aus dem aktuellen Jahr noch in diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

Dieser Hinweis muss auf dem schriftlichen Weg erfolgen, damit im Anschluss auch ein Nachweis darüber besteht. Nur wenn dieser Hinweis zur rechten Zeit erfolgt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch nicht nimmt, verfällt im Anschluss der Resturlaub.

Kann man sich Resturlaub auszahlen lassen?

Im Normalfall, und falls im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Auszahlung von Resturlaub nicht möglich. Das hat der Gesetzgeber unter anderem deswegen so geregelt, damit Urlaubstage auch für ihren Zweck genutzt werden. Nämlich der Erholung vom Berufsalltag.

Ein Sonderfall, der die Auszahlung des Resturlaubs möglich macht: Der Fall eines Aufhebungsvertrages mit sofortiger Wirksamkeit oder einer fristlosen Kündigung. Denn durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Inanspruchnahme der restlichen Urlaubstage faktisch nicht mehr möglich.

Ein weiterer Sonderfall für eine Auszahlung besteht dann, wenn das Management den eingereichten Urlaub nicht gewähren kann. Zum Beispiel, weil die Person unverzichtbar für den Betrieb ist oder weil es eine Überlastung gibt.

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