Infektionsschutzgesetz: Homeoffice Änderungen für Unternehmen
Infektionsschutzgesetz Homeoffice Regelungen verschärft. Was ist neu und was sind weitere Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes?

Der Bundestag hat am 21.04.2021 das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Damit gibt es hinsichtlich des Homeoffice wichtige Änderungen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen. Die neue Gesetzesregel sieht vor, dass alle Unternehmen, die Homeoffice gewährleisten können, diese auch anbieten müssen. Neu hierbei ist, dass Mitarbeiter/innen das Angebot wahrnehmen müssen. Weiterhin besteht eine Corona-Testpflicht für alle Arbeitnehmer/innen, die nicht im Homeoffice betriebsbedingt arbeiten können. Die Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeiter/innen mindestens zwei Test pro Woche anbieten.
Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes
Zu der Corona-„Notbremse“ gehören unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Schließungen von Geschäften und Schulen. Die „Bundes-Notbremse“ soll greifen, wenn in einem Landkreis oder einer Stadt die gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Im Folgenden gehen wir näher auf die verbindlichen und einheitlichen Regeln ein:
Kontaktbeschränkungen
Private wie berufliche Kontakte sollen bestmöglich reduziert werden. Das ist das wirksamste Mittel zur Minimierung der Neuinfektionen. Wichtig ist hierbei aber auch, dass keiner allein bleibt. Somit sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich.
Kinder bis 14 Jahre werden nicht dazu gezählt. Die Beschränkung gilt nicht für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Zu Trauerfeiern dürfen sich noch bis zu 30 Menschen treffen.
Handel und Co.
Kunden können nur in Geschäften einkaufen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorzeigen und zusätzlich einen Termin gebucht haben. Dazu zählen Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumengeschäfte nicht.
Ab einen Inzidenzwert von 150 schließen diese Geschäfte für alle. Es ist dann nur noch das Einkaufen über Click & Collect möglich. Das heißt vorher bestellte Ware kann außerhalb der Geschäftsräume abgeholt werden.
Hotellerie, Gastronomie sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen.
Schulen / Kita
Der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas entfällt bei einer Inzidenz über 165. Mögliche Ausnahmen sind Abschluss- und Förderklassen.
Homeoffice
Für Unternehmen ist es verpflichtend, Homeoffice anzubieten, sofern es der betriebliche Ablauf zulässt. Diese Regel ist schon Bestandteil der neuen Home-Office Verordnung. Jedoch wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt, da Arbeitnehmer/innen das Homeoffice-Angebote wahrnehmen müssen. Können Mitarbeiter/innen nicht zu Hause arbeiten, muss der Arbeitgeber ihnen mindestens zweimal die Woche eine Testangebot geben.
Ausgangssperren
Die Ausgangsbeschränkungen gelten von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. In dieser Zeit darf die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen werden. Spaziergänge und Joggen ist bis Mitternacht allein erlaubt. Ausnahmen sind:
- Notfälle,
- Pflege und Betreuung,
- die Versorgung von Tieren,
- die Berufsausübung oder
- andere gewichtige Gründe
Ausgangsbeschränkungen tragen dazu bei, die Mobilität zu begrenzen und somit Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Welche Gründe gibt es für den Arbeitnehmer nicht im Homeoffice zu arbeiten? „Es führt kein Weg vorbei: Wir müssen die dritte Welle der Pandemie bremsen und den rapiden Anstieg der Infektionen stoppen“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch bei der Abstimmung im Bundestag. Trotz der Dringlichkeit können nicht alle Menschen im Homeoffice arbeiten, auch wenn keine betrieblichen Gründe für die Arbeit im Unternehmen vorliegen. Das sind die Ausnahmen:
- Räumliche Enge in der Wohnung,
- Störungen durch Dritte, so dass kein konzentriertes Arbeiten möglich ist.
- Unzureichende technische Ausstattung